Führerschein umschreiben

Tritt nach einem Unfall oder einer chronischen Erkrankung eine Behinderung ein, wird der bestehende Führerschein nicht automatisch ungültig, sondern eventuell angepasst. Eine neue Führerscheinprüfung ist daher nicht erforderlich.

Führerscheininhaberinnen und Führerscheininhaber sind nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Erkrankung der Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen. Auch Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht.

Menschen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung entscheiden selbst, ob und wann sie ein Fahrzeug führen möchten. Sie sind daher auch selbst dafür verantwortlich (siehe § 2 FeV), ihre Fahrtauglichkeit einzuschätzen.

Was bedeutet Fahrtauglichkeit?

Fahrtauglichkeit (auch Verkehrstüchtigkeit, Fahrtüchtigkeit) bedeutet, dass die Eignung zur sicheren Fortbewegung mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr durch die Behinderung oder Erkrankung

  • nicht eingeschränkt oder
  • künftig nur mit Auflagen und Einschränkungen gewährleistet ist.

Die Vorsorge umfasst die ärztliche und/oder technische Begutachtung und die Eintragung im Führerschein. Eine neu eingetretene Behinderung oder gesundheitliche Einschränkung sollte daher möglichst umgehend der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden, um die Fahrtauglichkeit und die Vorsorge offiziell nachzuweisen. Andernfalls machen sich Führerscheininhaberinnen und Führerscheininhaber unter Umständen strafbar oder riskieren bei einem Unfall ihren Versicherungsschutz. Über weitere Prüfungsfahrten (Fahrproben) oder Gutachten entscheidet die zuständige Führerscheinstelle.

Die Schlüsselzahlen (EU-Codenummern) der Behinderung und eventueller technischer Zusatzausstattungen im Führerschein müssen später mit den Zahlen im Fahrzeugschein übereinstimmen. Es dürfen dann nur noch Fahrzeuge gesteuert werden, die die Voraussetzungen im Führerschein erfüllen!

Ablaufgrafik Führerschein umschreiben

Rechtsgrundlagen und Leitlinien

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