Fahreignung, Gutachten und Fahrprobe
Um aktiv am Straßenverkehr teilnehmen zu können, muss die Fahreignung beziehungsweise Fahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachgewiesen werden.
Die zuständige Führerscheinstelle kann im Rahmen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung medizinische und technische Gutachten sowie Fahreignungsproben verlangen, um die körperliche und geistige Fahrbefähigung und damit das Sicherheitsrisiko zu prüfen. Grundlage für die Beurteilung der medizinischen und psychologischen Fahrbefähigung sind die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Arten von Gutachten
Verschiedene (Fach-)Ärzte und (Fach-)Ärztinnen oder Begutachtungsstellen können medizinische Gutachten erstellen, nicht jedoch die behandelnden Ärzte und Ärztinnen. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, welche Ärztinnen oder Ärzte ein Gutachten erstellen müssen.
Wer erstellt ärztliche Gutachten?
- Fachärztinnen und Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
- Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts
- Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
- Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin
- Ärztinnen und Ärzte von Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF)
Was kann geprüft werden?
- Medizinische Bedenken hinsichtlich der körperlichen, psychischen oder geistigen Einschränkungen
- Krankheitsverlauf
- Einnahme von Medikamenten, die die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen
Was ist außerdem zu beachten?
- Nach § 11 Absatz 6 FeV gilt jederzeit das Recht, das fachärztliche Gutachten für den Führerschein oder die Fahrerlaubnis einzusehen.
- Auch bei der Anschaffung eines Fahrzeugs ist das fachärztliche Gutachten wichtig, da sich die Höhe der Zuschüsse danach richtet.
In bestimmten Fällen wird auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt, die vor allem psychische und neurologische Einschränkungen prüft. Dies ist häufig bei Hirnverletzungen (wie Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma), fortschreitenden Krankheitsbildern (wie Multiple Sklerose) oder spastisch bedingte Lähmungen der Fall. Die MPU kann wiederholt werden, wenn sich die persönlichen Umstände erneut geändert haben.
Was kann geprüft werden?
- Wahrnehmungs- und Orientierungsvermögen
- Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit
- Kontrolle von Emotionen oder Aggressionen
Sind behinderungsbedingte Fahrzeuganpassungen erforderlich, erstellen amtlich anerkannte Sachverständige (aaS) für den Straßenverkehr (TÜV oder DEKRA) technische Gutachten. Durch praktische Fahrsimulationen stellen die Sachverständigen fest, welches Fahrzeug infrage kommt und welche technischen Änderungen erforderlich sind. Aus dem Gutachten ergibt sich eine Schlüsselzahl (siehe § 25 Abs. 9 FeV). Diese Schlüsselzahl wird später in den Führerschein eingetragen und legt fest, wie das Fahrzeug umgerüstet werden muss.
Neben den europaweit einheitlichen, zweistelligen Schlüsselzahlen gibt es dreistellige Ziffern für nationale Sonderbestimmungen, die nur innerhalb des jeweiligen Landes gelten.
Fahrproben
Bei grundsätzlichen Zweifeln an der Fahreignung sind ergänzend zu den Gutachten Fahreignungsproben vorgeschrieben. Die Fahrproben sind auf die jeweilige Behinderungsart abgestimmt. Sie werden nicht von der Fahrschule, sondern von amtlich anerkannten Sachverständigen, die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert sind, durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung überhaupt möglich ist oder welche technischen Umbauten erforderlich sind. Fahrproben im Rahmen der technischen Begutachtung können zum Beispiel bei Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft erforderlich sein. Die Fahrprobe wird mit einem Fahrzeug durchgeführt, das entsprechend den Vorgaben des Gutachtens umgerüstet wurde.
Bei Führerscheinanwärterinnen und Führerscheinanwärtern findet die Fahrprobe vor der praktischen Fahrprüfung statt. Eine nicht bestandene Fahrprobe kann wiederholt werden. Eine nicht bestandene Fahrprobe hingegen bedeutet die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Sachverständige können eine Fahrverhaltensbeobachtung anordnen, wenn Personen bei den Reaktions- und Leistungstests der MPU unter dem für ihre Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Prozentrang bleiben. Diese Fahrt ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und wird mit einer beauftragten Fahrschule und den Gutachtenden durchgeführt.
Hinweise zum Ablauf
Die Antragstellerinnen und Antragsteller geben die Gutachten in Auftrag. Bei Führerscheinanwärterinnen und Führerscheinanwärtern übernimmt in der Regel die Fahrschule die Antragstellung und unterstützt bei der Einholung der Gutachten. Die Antragsteller und Antragstellerinnen entscheiden auch, wer das Gutachten erhält. Ist das Gutachten nicht zufriedenstellend, können sie ein weiteres in Auftrag geben. Erst wenn die Antragsteller und Antragstellerinnen mit dem Gutachten einverstanden sind, dürfen die Gutachterinnen und Gutachter die Ergebnisse weitergeben. Alle Gutachter und Gutachterinnen unterliegen der Schweigepflicht.
Was ist bei der Beauftragung des Gutachtens zu beachten?
- Da die Begutachtung zum Teil länger dauert, sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden.
- Testergebnisse und Befunde haben oft eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Negative Gutachten können daher nach einer angemessenen Frist wiederholt werden.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen in der Regel die Kosten für die Gutachten. Die Kosten können jedoch einkommensabhängig teilweise oder ganz übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 3 KfzHV) erfüllt sind.
Anträge auf Kostenübernahme für Gutachten müssen vor der Auftragsvergabe gestellt werden!
Rechtsgrundlagen und Leitlinien
-
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV): § 3 Persönliche Voraussetzungen
REHADAT-Recht -
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
Anlage 4 FeV Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)