Gesetz
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) - FeV

Abschnitt II: Führen von Kraftfahrzeugen
Unterabschnitt 2: Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

FeV § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen war oder

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Fahrerlaubnisverordnung

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2010, Teil I, Nr. 65, S. 1980

Hinweis:

Die Gesamtausgabe (Pdf-Dokument) der Fahrerlaubnisverordnung finden Sie im Internet unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesa...

Referenznummer:

R/RFEV13