01.01.2024 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Nun vollständig in Kraft getreten

Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vollständig in Kraft getreten.  Die Maßnahmen des Gesetzes zielen darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen oder zu halten, sowie zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.

Neben der Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin (SGB IX § 153a), welche einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz folgt, stellt die Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen (SGB IX § 160) die größte Neuerung dar. Der vierte Staffelbetrag wird erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird. Darüber hinaus wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt (SGB IX § 185 Absatz 9). Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.

Alle relevanten Gesetzesänderungen oder -aktualisierungen zum Jahreswechsel rund um die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen finden Sie hier: Aktuelles: Neue und aktualisierte Gesetzestexte.


(Tr)