Fahrzeugrabatte

Einige Autohersteller bieten Vergünstigungen für Autofahrerinnen und Autofahrer mit Schwerbehinderung (GdB ab 50) und Merkzeichen G, aG, H oder BL an.

Der Behindertenrabatt ist rechtlich jedoch nur eine Empfehlung des Herstellers an alle teilnehmenden Händler. Es handelt sich also um eine freiwillige Leistung des Händlers. Expertinnen und Experten empfehlen den Behindertenrabatt, da die Fahrzeugkäuferinnen und -käufer durch die individuelle Zusammenstellung des Neufahrzeuges ab Werk einen Preisvorteil gegenüber anderen Aktionsangeboten haben.

Was ist beim Fahrzeugrabatt zu beachten?

  • Bei dem Fahrzeug muss es sich um ein Neufahrzeug handeln. Bei Tageszulassungen oder Vorführwagen ist der Rabatt nicht möglich.
  • Das mit dem Rabatt erworbene Fahrzeug muss in der Regel für mindestens sechs Monate auf den Menschen mit Behinderung oder die amtlich bestellte Begleitperson zugelassen sein. Bei einigen Autoherstellern gilt ein weiterer Nutzerkreis (z.B. Zulassung auf Ehepartner/in oder Elternteil).
  • Bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens empfiehlt sich eine individuelle Verhandlung mit dem Händler. Zudem kann der Rabatt in der Regel nicht mit anderen Aktionen (Sondermodelle, Finanzierungs-/Leasingkonditionen etc.) kombiniert werden.
  • Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sollten sich Käuferinnen und Käufer erkundigen, ob zusätzlich zum Umweltbonus ein Behindertenrabatt gewährt wird.
  • Die Höhe der Rabatte ist je nach Hersteller und Händler unterschiedlich.