Kraftfahrzeughilfe
Kann der Arbeits- oder Ausbildungsplatz wegen einer Behinderung nur mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden, gibt es finanzielle Hilfen für die Beschaffung und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs sowie für den Erwerb der Fahrerlaubnis. Voraussetzungen und Umfang sind in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zur beruflichen Rehabilitation konkretisiert.
Je nach den individuellen Voraussetzungen werden die finanziellen Leistungen von den Rehabilitationsträgern (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) oder den Integrationsämtern/Inklusionsämtern (Begleitende Hilfe im Arbeitsleben) erbracht.
Seit dem 01.01.2020 können auch Leistungen zur Mobilität durch die Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden. Diese sind jedoch vom Einkommen und Vermögen abhängig.
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Zuschüsse oder Darlehen
- für den Kauf eines Kraftfahrzeugs
- für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen oder Umbauten
- für den Erwerb des Führerscheins
- in Härtefällen, zum Beispiel für Beförderungskosten.
Die Höhe der Förderung richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen und dem Familienstand. Das monatliche Einkommen wird anhand einer Bezugsgröße ermittelt. Diese wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt.
Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, Auszubildenden, Selbständigen, Beamten, Studierenden und arbeitslosen Menschen mit Behinderungen, die Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben.
Welche persönlichen Voraussetzungen gelten?
- Das Kraftfahrzeug wird aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft benötigt, um den Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer anderen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
- Die Teilhabe am Arbeitsleben ist dauerhaft nur mit einem Spezialfahrzeug gesichert, und die Finanzierung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
- Der Mensch mit Behinderung muss in der Lage sein, das Kraftfahrzeug selbst zu führen oder es muss sichergestellt sein, dass eine dritte Person (zum Beispiel persönliche Assistenz) das Fahrzeug an seiner Stelle fährt.
- Dies gilt auch für Beschäftigte mit Behinderungen in Heimarbeit, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, um die Ware beim Auftraggeber abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
Unentgeltliche Beförderung
Menschen mit Behinderungen, die ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) erreichen können, erhalten keine Kraftfahrzeughilfe. Stattdessen haben sie Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, G, Gl, Bl oder H (§ 228 SSGB IX).
Der maximale Zuschuss beim Kauf eines Fahrzeugs beträgt derzeit 22.000 EUR für das Basisfahrzeug (siehe § 5 KfzHV).
Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen des Herstellers ab Werk (z. B. Automatikgetriebe, Standheizung) sind im Kaufpreis nicht enthalten und können daher zusätzlich gefördert werden.
Eine erneute Kraftfahrzeughilfe wird in der Regel erst nach fünf Jahren gewährt, wenn die Nutzung des Altfahrzeugs technisch und wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Ausnahmen sind möglich, wenn das Fahrzeug nicht mehr den behinderungsbedingten Anforderungen entspricht, durch einen Unfall nicht mehr fahrbereit ist oder eine Reparatur zu teuer wäre.
Kauf eines Firmenwagens
- Eine Förderung ist möglich, wenn „die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist“ (siehe § 3 Abs. 3 KfzHV). Dies ist in der Praxis jedoch eher selten der Fall.
Kauf eines Gebrauchtwagens
- Eine Förderung ist möglich, wenn der Zeitwert noch mindestens 50 Prozent des ursprünglichen Neuwagenpreises beträgt.
Leasing-Fahrzeuge
- Monatliche Zuschüsse sind möglich, wenn der Leasingvertrag mindestens fünf Jahre läuft.
- Die Kosten für die Umrüstung von Leasingfahrzeugen werden nicht vom Leistungsträger übernommen, da die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer im gleichen Zustand zurückgegeben werden müssen und sich kein Leistungsträger an den Rückbaukosten beteiligt.
Die Kosten für behinderungsbedingte Umbauten und Sonderausstattungen können in voller Höhe übernommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die von Dritten zur Beförderung eines behinderten Menschen geführt werden (vgl. § 7 KfzHV) sowie für Firmenfahrzeuge.
Umrüstung eines Firmenwagens
- Die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau an einem Firmenwagen ist möglich. Das Fahrzeug muss den Arbeitnehmenden mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden.
Umrüstung eines Gebrauchtwagens
- Wie beim Kauf eines Fahrzeugs muss der Zeitwert noch mindestens 50 Prozent des ursprünglichen Neupreises betragen. Ansonsten lohnt sich die Umrüstung nicht.
Umrüstung eines Leasing-Fahrzeugs
- Die Umrüstung von Leasingfahrzeugen ist nicht förderfähig, da die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingfrist im gleichen Anfangszustand zurückgegeben werden müssen.
- Am Rückbau beteiligt sich grundsätzlich keine Förderstelle.
Die Höhe des Zuschusses zum Erwerb der Fahrerlaubnis richtet sich nach dem monatlichen Einkommen (§ 8 KfzHV). Gefördert werden zum Beispiel Kosten für Lernmittel, Fahrstunden und besondere Ausbildungsfahrten wie Autobahnfahrten. Auch behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in bestehende Führerscheine sind förderfähig.
Zur Unterstützung der beruflichen Teilhabe und des Studiums kommen verschiedene Leistungsträger in Betracht. Die Zuständigkeit richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen wie die Ursache der Behinderung, die Sozialversicherungszeiten oder Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Rehabilitationsträger
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: zuständig für Menschen mit erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesagentur für Arbeit: zuständig für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und längerfristig geminderten Eingliederungsaussichten (u. a. Studierende im ausbildungsintegrierten dualen Studium)
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: zuständig für Menschen mit Behinderungen durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Träger der Sozialen Entschädigung: zuständig für Menschen mit Behinderungen durch
- Gewalttaten
- Kriegseinwirkungen beider Weltkriege
- Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Integrationsämter / Inklusionsämter
- Zuständig für Selbstständige, dual Studierende (Kombination betriebliche Praxis und Theorie) sowie Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung, sofern kein anderer Rehaträger zuständig ist.
Sonderfall Studierende: Träger der Eingliederungshilfe
- Studierende mit Behinderungen (reines Studium), die behinderungsbedingt auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind, können im Rahmen der sozialen Teilhabe Leistungen zur Mobilität durch die Eingliederungshilfe erhalten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 114 SGB IX). Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ist vorab zu prüfen. Die Leistungsbemessung orientiert sich mit Einschränkungen an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nach § 114 SGB IX. Die Leistung für ein Kraftfahrzeug wird als Zuschuss, als Darlehen oder als Mischform gewährt, da die Regelungen nach §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfeverordnung für Beziehende von Eingliederungshilfe nicht maßgeblich sind.
Tipp: Wird nur ein Darlehen gewährt, sollten Studierende mit geringen Eigenmitteln (z.B. BAföG) eine Ratenzahlung beantragen, da viele Träger der Eingliederungshilfe bei der Festsetzung der Raten die Rückzahlungsfähigkeit der Studierenden berücksichtigen.
Ergänzung Soziale Teilhabe
Zur Teilhabe am sozialen Leben können auch Menschen mit Behinderungen, die nicht erwerbstätig, in Ausbildung oder im Studium sind, unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenem Umfang Hilfen zur Mobilität von den Trägern der Eingliederungshilfe erhalten (§ 114 SGB IX). Voraussetzung ist unter anderem, dass Antragstellende ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen oder Therapien sind von diesen finanziellen Hilfen allerdings ausgenommen, da sie von den Krankenkassen übernommen werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig.
Welche Reihenfolge ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Kostenvoranschlag und Unterlagen beim Leistungsträger einreichen (siehe Punkt "Antrag stellen").
- Genehmigung abwarten.
- Erst dann den Vertrag für Fahrzeugkauf, Umrüstung oder Fahrausbildung unterzeichnen.
Die Leistungsträger haben untereinander die Zuständigkeit zu klären und innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist über die Leistung zu entscheiden (§ 14 SGB IX). Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, ist es jedoch sinnvoll, den zuständigen Leistungsträger frühzeitig zu ermitteln. Je nach persönlicher Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen einreichen.
Welche Unterlagen können erforderlich sein?
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung beziehungsweise Einkommensteuerbescheid bei Selbstständigen
- Kopie des Führerscheins
- Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Gesundheitsfragebogen
- Kostenvoranschläge für die benötigten Hilfsmittel
- Kostenvoranschläge für Kfz und behinderungsbedingte Umbauten
- Reha-Antragsunterlagen
Bei der Antragstellung sind behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Basisfahrzeug einzeln aufzuführen und zu begründen. Ein Beispiel wäre die Angabe einer Standheizung für einen Rollstuhlfahrer oder eine Rollstuhlfahrerin, wenn eine Enteisung des Fahrzeuges mit dem Rollstuhl nicht möglich ist.
Wichtig ist, dass Entscheidungen über Kfz-Hilfen immer von der persönlichen Situation abhängen und daher Einzelfallentscheidungen sind. Mehrkosten für persönliche Vorlieben müssen gegebenenfalls selbst getragen werden.