Steuererleichterungen
Das Steuerrecht sieht vor, dass behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
Menschen mit Schwerbehinderung haben je nach Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (vgl. § 3a KraftStG). Der Antrag auf Steuervergünstigung gilt nur für ein Kraftfahrzeug. Der Antrag ist schriftlich (Formular 3809) beim zuständigen Hauptzollamt (oder einer Außenstelle) zu stellen - vor Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt.
Es gibt zwei Arten der Steuerermäßigung, die sich nach den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis richten.
Kfz-Steuerbefreiung um 100 Prozent
- H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
- Kriegsgeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen
Kfz-Steuerermäßigung um 50 Prozent
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass die Person mit Schwerbehinderung auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verzichtet. Die Entscheidung für die Steuerermäßigung oder die Freifahrt im ÖPNV kann jedoch jederzeit geändert werden.
Die Steuervorteile können grundsätzlich nur für ein Fahrzeug (Pkw, Wohnmobil oder Motorrad) in Anspruch genommen werden. Das Fahrzeug muss auf die begünstigte Person zugelassen sein. Der Anspruch besteht auch, wenn das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen ist. Außerdem darf das Fahrzeug nur zur Fortbewegung der behinderten Person verwendet werden, unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv fährt.
Wird das Fahrzeug zweckentfremdet genutzt (gewerblich, zur entgeltlichen Personenbeförderung, von Dritten für eigene Zwecke), entfällt die Steuervergünstigung und es droht ein Bußgeldverfahren. Daher sollte das Hauptzollamt vorab informiert werden, wenn eine zweckfremde Nutzung für einen bestimmten Zeitraum geplant ist. Für diesen Zeitraum ist das Fahrzeug zu versteuern.
Die Entfernungspauschale (ab 28. April 2021: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bis zum 20. Entfernungskilometer) gilt nur für die einfache Strecke. Schwerbehinderte Menschen können die Entfernungspauschale für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder die tatsächlichen Kfz-Kosten (zum Beispiel: Betriebs- und Reparaturkosten, Garagenmiete, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Parkgebühren) als Werbungskosten geltend machen.
Absetzbar sind auch Leerfahrten, das heißt Fahrten, die von Dritten (Ehepartner, Eltern, Kinder) durchgeführt werden, wenn die Person mit Schwerbehinderung nicht selbst fahren kann oder keinen Führerschein besitzt.
Welcher GdB ist Voraussetzung?
- GdB von mindestens 70 oder
- GdB zwischen 50 und unter 70 sowie zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit (Merkmal G oder aG im Schwerbehindertenausweis)
Behinderungsbedingte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dazu gehören z.B. behindertengerechte Umbauten am Auto.
Die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist zusätzlich zu einem Pauschbetrag möglich, wenn die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
Pauschbeträge sind Freibeträge, die Menschen mit Behinderung (ab GdB 20) von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Dieser Pauschbetrag ist in seiner Höhe nach dem GdB gestaffelt (vgl. § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG), soll aber nur laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgelten.