Urteil
Zuschuss zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bereits vorhandener behinderungsgerechter PKW

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 R 235/06


Urteil vom:

19.03.2009


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz.-Beihilfe) für den Kläger.

Der 1965 geborene Kläger ist ausgebildeter Bäckermeister und als Fachberater für Bäckereien im Außendienst tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ein Firmenfahrzeug (vom Arbeitgeber geleaster VW-Passat mit Schaltgetriebe) zur Verfügung. Ferner war auf ihn seit dem Jahre 2002 ein Mercedes Vaneo mit Schaltgetriebe zugelassen, der nach Angaben des Klägers von seiner Ehefrau genutzt wurde.

Der Kläger wurde am 29. Juli 2003 bei einem (privaten) Unfall mit dem Motorrad erheblich verletzt. Als Folge der Verletzungen mussten deshalb am 30. Juli 2003 eine Oberschenkelamputation links und am 09. Dezember 2003 eine Exartikulation (Absetzung einer Gliedmaße im Gelenk) des Oberschenkelstumpfes durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist der Kläger mit einer Hüftexartikulationsprothese versorgt. Er ist deshalb als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Der auf den Kläger zugelassene Mercedes Vaneo wurde im November 2003 in ein Fahrzeug desselben Typs mit Automatikgetriebe umgetauscht.

Mit Antrag vom 03. August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Kfz.-Beihilfe in Form der Hilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges Mercedes Vaneo und der Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass er im Außendienst tätig und somit schon allein berufsbedingt zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Dagegen legte der Kläger am 24. Oktober 2004 Widerspruch ein. In der Folgezeit beschaffte sich der Kläger das gewünschte Fahrzeug. Von seinem Arbeitgeber erhält er einen monatlichen Zuschuss für Benzin- und Reparaturkosten.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten orthopädischen Fahrersitz bis zu einem Betrag von 1.400 Euro zuzüglich der Kosten für die Konsole und den Einbau. Auch dagegen legte er am 03. November 2004 Widerspruch ein und gab dazu an, dass bei ihm ein ganz spezieller Fahrersitz (RECARDA orthomed) erforderlich sei. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2004 stockte die Beklagten den Betrag auf 1.564 Euro auf und übernahm mit Bescheid vom gleichen Tage auch die Kosten für ein Automatikgetriebe. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.

Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2005 dazu angehört hatte, wies sie dessen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2005 nunmehr mit der Begründung zurück, dass die Berechung der Kfz-Hilfe nach den §§ 5 und 6 der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) ergeben habe, dass nach Anrechnung des Altwagenwertes (gemeint: der Wert des im November 2003 angeschafften Vaneo) kein Zuschussbetrag zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges verbleibe. Außerdem erhalte der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Außendienstfahrten eine monatliche Pauschale von 490 Euro und eine Erstattung von 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer, so dass weiterhin keine Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden könne.

Daraufhin hat der Kläger am 01. September 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er benötige behinderungsbedingt einen Pkw der Marke Mercedes Vaneo, den er sich im Dezember 2004 aufgrund der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit auch angeschafft habe. Die Beklagte habe hierfür die Kosten für ein Automatikgetriebe und einen behindertengerechten Sitz übernommen. Der Arbeitgeber habe einen behindertengerechten Pkw nicht zur Verfügung stellen können. Weiterhin sei auch die Anrechnung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pauschalen rechtswidrig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen. Ein Recht des Klägers auf Bezuschussung des Kaufs des Mercedes Vaneo bestehe nicht. Zwar scheitere das Begehren nicht an dem anzurechnenden Verkehrswert des Altwagens. Vielmehr habe bereits kein Rehabilitationsbedarf bestanden, da der Kläger schon vor dem Unfall über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug verfügt habe. Denn auf ihn sei bereits ein Mercedes Vaneo zugelassen gewesen. Auf die Frage, wer dieses Fahrzeug tatsächlich nutze, komme es nicht an.

Gegen das am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei nicht zutreffend, dass ihm bereits vor dem Unfall ein behindertengerechter Pkw zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe vom 03. August 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidungen und das Urteil des SG für zutreffend.

Der Senat hat von dem Arbeitgeber des Klägers eine Auskunft eingeholt. Dieser hat unter dem 13. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit zwingend auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei. Ein Pkw mit erhöhtem Einstieg, wie ihn der Kläger benötige, habe vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ferner ist von dem den Kläger behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. Sörgel der Befundbericht vom 29. Mai 2008 eingeholt worden. Dieser hat auf die Frage, ob der Kläger gehindert sei, in einen handelsüblichen Pkw ein- oder auszusteigen, geantwortet: Dieser benötige wegen seiner Beinprothese einen relativ hohen Sitz bzw. ein hoch gebautes Auto. Ein Mercedes Vaneo stelle ein solches dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Rechtsweg:

SG Stendal Urteil vom 27.03.2006 - S 6 R 195/05
BSG Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 9 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 SGB VI werden die Leistungen vom Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nach § 16 SGB VI die §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Mobilitätshilfen (§ 33 Absatz 3 Nr. 1 SGB IX), zu denen auch die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gehört (§ 33 Absatz 8 Nr. 1 SGB IX).

Dem Begehren des Klägers steht bereits § 4 der KfzHV entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen muss, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

Zum Zeitpunkt des Unfalles war auf den Kläger ein Mercedes Vaneo zugelassen. Für die Beschaffung eines solchen Pkw begehrt er nunmehr eine Beihilfe. Danach hat er bereits über ein Kraftfahrzeug "verfügt". Dieses erfüllt - auch nach Auffassung des Klägers - ohne weiteres auch die Voraussetzungen des Absatz 2 der Vorschrift. Denn es ist nach der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes wegen seiner Sitzhöhe gerade für Personen mit Oberschenkelamputationen besonders geeignet.

Auch die Behauptung des Klägers, dieses Kraftfahrzeug werde von seiner Ehefrau genutzt, steht dem nicht entgegen. Denn ein Versicherter kann sogar auch dann über ein Kraftfahrzeug verfügen im Sinne von § 4 Absatz 1 KfzHV, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau als Halter eingetragen ist (KassKomm-Niesel, § 16 SGB VI Anh 1 RdNr 13). Erst recht muss dies gelten, wenn er sogar selbst als Halter eingetragen ist.

Ob auch § 3 Absatz 3 KfzHV einem Anspruch des Klägers entgegen steht, kann deshalb offenbleiben. Zwar ist der Kläger zur Ausübung seiner Außendiensttätigkeit dauerhaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob seinem Arbeitgeber die Übernahme der Kosten nicht zumutbar gewesen wäre. Denn nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist von diesem nunmehr ein geeigneter Dienstwagen für ihn angeschafft worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R3772


Informationsstand: 08.02.2012