Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 9 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe, wenn die persönlichen (§ 10
SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11
SGB VI) Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1
SGB VI werden die Leistungen vom Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nach § 16
SGB VI die §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX). Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Mobilitätshilfen (
§ 33 Absatz 3 Nr. 1 SGB IX), zu denen auch die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) gehört (§ 33 Absatz 8
Nr. 1
SGB IX).
Dem Begehren des Klägers steht bereits
§ 4 der KfzHV entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen muss, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war auf den Kläger ein Mercedes Vaneo zugelassen. Für die Beschaffung eines solchen Pkw begehrt er nunmehr eine Beihilfe. Danach hat er bereits über ein Kraftfahrzeug "verfügt". Dieses erfüllt - auch nach Auffassung des Klägers - ohne weiteres auch die Voraussetzungen des Absatz 2 der Vorschrift. Denn es ist nach der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes wegen seiner Sitzhöhe gerade für Personen mit Oberschenkelamputationen besonders geeignet.
Auch die Behauptung des Klägers, dieses Kraftfahrzeug werde von seiner Ehefrau genutzt, steht dem nicht entgegen. Denn ein Versicherter kann sogar auch dann über ein Kraftfahrzeug verfügen im Sinne von § 4 Absatz 1
KfzHV, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau als Halter eingetragen ist (KassKomm-Niesel, § 16
SGB VI Anh 1 RdNr 13). Erst recht muss dies gelten, wenn er sogar selbst als Halter eingetragen ist.
Ob auch
§ 3 Absatz 3 KfzHV einem Anspruch des Klägers entgegen steht, kann deshalb offenbleiben. Zwar ist der Kläger zur Ausübung seiner Außendiensttätigkeit dauerhaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob seinem Arbeitgeber die Übernahme der Kosten nicht zumutbar gewesen wäre. Denn nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist von diesem nunmehr ein geeigneter Dienstwagen für ihn angeschafft worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2
SGG liegen nicht vor.