Urteil
Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw im Rahmen der Eingliederungshilfe

Gericht:

SG Aachen 19. Kammer


Aktenzeichen:

S 19 SO 35/05


Urteil vom:

08.08.2007


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw.

Die 0000 geborene Klägerin leidet an einer schwergradigen körperlichen Behinderung. Sie ist blind, taub und teilweise gelähmt. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Bei ihr liegen überdies die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G"), "Außergewöhnliche Gehbehinderungen" ("aG") und "Hilflosigkeit" ("H"), Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ("RF") und "Blind" ("Bl.") vor. Die Klägerin erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Zur Arbeit gelangt sie mit einem Behindertenfahrdienst. Die Kosten für die Unterbringung in der Werkstatt sowie die notwendigen Fahrtkosten trägt der Beklagte. Seit Oktober 0000 lebt sie in einer eigenen Wohnung. Davor wohnte sie im Haushalt ihrer Eltern.

Mit Schreiben vom 01.03.0000 (Eingang beim L. I. am 22.03.0000) beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) die Übernahme der Kosten für die Umrüstung eines neuen PKW. Sie legte einen Kostenvoranschlag der Firma H. K. über 7.934,76 EUR vor. Zur Begründung führte sie aus, dass ein neuer, größerer PKW angeschafft werden müsse, weil die Klägerin in den alten PKW infolge ihrer Größe und ihres Gewichtes (72 kg bei 180 cm) nicht mehr hineingehoben werden könne. Der neue PKW werde ausschließlich für den Transport der Klägerin benötigt, um diese zu Therapien, Ärzten, Krankenhäusern und Veranstaltungen zu bringen. Am 26.03.0000 ging dieser Antrag beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 01.04.0000 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin frühestens Ende April nach. Sie legte Kontoauszüge bis zum 22.04.0000 und eine Rechnung vom 26.04.0000 über den Kauf eines neuen PKW (Typ Volkswagen Shuttle T 5) zum Preis von 25.431,20 EUR vor. Aus der von der Klägerin aufgestellten Vermögensaufstellung ergab sich ein Vermögen in Höhe von 46.508,21 EUR. Dieses setzte sich aus einem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 24.362,17 EUR, einem Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 86,48 EUR, Wertpapieren mit einem Wert von 3529,56 EUR, einem zu erwartenden Erlös für den alten PKW in Höhe von 8500,00 EUR und einem Darlehen von Seiten der Eltern der Klägerin in Höhe von 10.000 EUR zusammen. Die Klägerin gab an, dass dieses Vermögen durch den Kauf des PKW in Höhe von 29.815,19 EUR am 29.04.0000 und den im Juni 0000 erfolgenden Kauf eines Gangtrainers in Höhe von 17.980 EUR aufgebraucht sei.

Mit Bescheid vom 17.05.0000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.562,59 EUR verfüge. Dem stünden die Kosten für die Anschaffung des PKW laut vorgelegter Rechnung in Höhe von 25.746,20 EUR und die Kosten für den Umbau gemäß vorgelegtem Kostenvoranschlag in Höhe von 7.934,76 EUR, d.h. insgesamt Ausgaben in Höhe von nur 33.680,96 EUR.

Am 07.05.0000 erteilte die Klägerin der Firma "H.-x.C." den Auftrag zum Umbau des PKW zu einem Preis von 10.051,08 EUR.

Zur Begründung ihres mit Schreiben vom 28.05.2004 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sie am 28.05.0000 nur noch über Vermögen in Höhe von ca. 1500,00 EUR verfüge. Zwischenzeitlich habe sie den PKW bezahlt, ein Darlehen an ihre Mutter zurückgezahlt und eine Anzahlung auf den Gangtrainer geleistet. Die Klägerin legte u.a. ihre Kontoauszüge für die Zeit vom 21.04.0000 bis zum 09.06.0000 , einen durch die Ergänzungsbetreuerin mitunterzeichneten und vom Vormundschaftsgericht genehmigten Darlehnsvertrag vom 23.04.0000 über 10.000,00 EUR zu Gunsten der Klägerin und eine Rechnung der Firma "H.-x.C." vom 28.05.0000 über 10.059,54 EUR vor.

Seit Ende 0000 erhält die Klägerin rückwirkend ab dem 01.04.0000 Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege. Im November erfolgte eine Leistungsnachzahlung in Höhe von ca. 16.500,00 EUR. Am 05.10.0000 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für den Umbau des PKW. Sie trug vor, dass sie gegen Ende des Jahres 0000 über ein Vermögen von ca. 46.500,00 EUR verfügt habe. Davon hätten ein Auto für ca. 30.000,00 EUR und ein gebrauchter Gangtrainer für 17.980,00 EUR gekauft werden sollen. Der Auftrag für den Kauf des PKW sei am 01.03.0000 erteilt worden. Der Gangtrainer sei am 08.04.0000 bestellt worden.

Mit Bescheid vom 23.02.0000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte er geltend, dass der Notstand durch die Auftragserteilung vor der Entscheidung des Beklagten bereits gedeckt gewesen sei. Eine Leistungsbewilligung für die Vergangenheit komme aber unter diesen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von §§ 2 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes nur in Betracht, wenn ein Eilfall vorgelegen hätte und dem Hilfesuchenden das Abwarten einer Entscheidung des Hilfeträgers nicht zuzumuten gewesen wäre. Das Vorliegen eines solchen Eilfalles sei nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 22.03.0000 erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, dass sehr wohl ein Eilfall vorgelegen habe. Sie habe das Auto Ende Februar bestellt und bereits am 01.03.0000 bei der Stadt I. die Übernahme der Kosten für den Umbau beantragt. Der Ende April gelieferte neue PKW sei ohne den Umbau nicht nutzbar gewesen. Der alte PKW habe ebenfalls nicht mehr zur Verfügung gestanden, da sie in diesen nicht mehr durch Personenkraft habe gesetzt werden können und er Anfang Mai 0000 verkauft worden sei. Sie sei aber auf einen PKW zur Ermöglichung der notwendigen Arzt- und Therapiebesuche angewiesen gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, auf die Nutzung des PKW zu verzichten. Sie habe die von ihr angeforderten Unterlagen unverzüglich zur Akte gereicht und dem Beklagten sei eine frühere Entscheidung ohne Weiteres möglich gewesen. Sie habe auch eine von dem Beklagten zu befriedigenden Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zum Aufbau und zur Wahrung stabiler sozialer Kontakte sei sie zumindest gelegentlich auf die Benutzung eines PKW angewiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.0000 zur Übernahme der Kosten des Umbaus des PKW Typ VW Shuttle T 5 mit einem Schwenkhubsitz in Höhe von 7.934,76 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend noch vor, dass durchaus auch weitaus kostengünstigere Fahrzeuge von der Klägerin hätten angeschafft werden können. Überdies lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 39 BSHG i.V.m. der Eingliederungsverordnung nicht vor. Denn die Klägerin sei auch nicht nur gelegentlich auf die Benutzung eines PKW angewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Rechtsweg:

LSG NRW Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
BSG Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin gehört unstreitig dem Personenkreis nach § 39 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (ab dem 01.01.2005: § 53 Abs. 1 SGB XII) an. Sie ist durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 47 BSHG - Eingliederungshilfe-Verordnung.

Es kann offenbleiben, ob, wie dies der Beklagte vorträgt, ein Leistungsanspruch bereits deswegen ausscheidet, weil eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen möglich ist und u.U. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag am 17.05.0000 ein entsprechender Bedarf schon nicht mehr bestand, weil die Auftragserteilung bereits am 07.05.0000 erfolgte und der Umbau anschließend bis zum 28.05.0000 stattgefunden hat.

Denn der Anspruch scheitert zumindest daran, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Eingliederung gemäß §§ 39, 40 BSHG nicht vorliegen.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSHG (bzw. ab dem 01.01.2005 § 53 Abs. 3 SGB XII) ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 39 Abs. 3 BSHG). Sinn und Zweck der Regelung der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen (vgl. BVerwG Urt. V. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99 m.w.N.). Allerdings ist es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Sozialhilfe zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1970, Az.: V C 32.70).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben sich in erster Linie aus § 40 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit der nach § 47 BSHG erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO).

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 Einglh-VO gilt auch die Versorgung mit besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für Kraftfahrzeuge als Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, wenn der behinderte Mensch wegen der Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht im Sinne einer ständigen und regelmäßigen Benutzung auf einen PKW angewiesen ist. Dies wäre allerdings Voraussetzung zumindest für eine Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Beschaffung eines PKW. Nach § 8 Abs. 1 EinglH-VO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leitung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist in angemessenem Umfang zu gewähren, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO). Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Eingliederungszweckes in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegt (BVerwG Urt. v. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99). Auch wenn andere Gründe damit nicht von vornherein ausgeschlossen sind, müssen sie jedoch mindestens vergleichbar in ihrer Schwere sein. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeuges erforderlich ist und die geltend gemachten Gründe einer strengen Beurteilung standhalten. Mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben gleichzusetzen ist etwa der Besuch einer Ausbildungsstätte. Anders als § 8 der EinglH-VO knüpft § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO jedoch nicht an Hauptteilhabezweck der Eingliederung in das Arbeitsleben an. Deswegen kann ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte nicht nur dann angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorliegen (vgl. BverwG, Beschl. V. 20.12.1990, Az.: 5 B 113/89).

Jedoch muss nach Auffassung der Kammer auch bei einer Hilfe nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO ein Eingliederungszweck vorliegen, der in seiner Bedeutung dem Eingliederungszweck in § 8 EinglH-VO oder auch dem in § 10 Abs. 6 EinglH-VO vergleichbar ist, weil auch diese Vorschriften die Benutzung eines PKW im Wege der Eingliederungshilfe ermöglichen sollen. § 10 Abs. 6 EinglH-VO sieht unter anderem die Übernahme von Instandhaltungs- und Betriebskosten für eine Kraftfahrzeug vor, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Während § 8 EinglH-VO von einem Angewiesensein im Sinne einer ständigen Nutzung ausgeht, setzt § 10 Abs. 6 eine regelmäßige Nutzung voraus. Auch für ein Angewiesensein im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 11 wird man daher nicht eine gelegentliche Nutzung, sondern ein regelmäßiges Angewiesensein fordern müssen. Dabei kann ein Angewiesensein im eingliederungsrechtlichen Sinne aber nur dann vorliegen, wenn die beantragte Umbaumaßnahme zur Erreichung der Eingliederungsziele erforderlich ist. § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG nennt hier neben der Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Frage, ob die regelmäßige Nutzung eines Fahrzeuges in diesem Sinne erforderlich ist, ist auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen. Zumindest dann, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt werden kann, etwa durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder die Übernahme der Beförderungskosten durch einen anderen Leistungsträger ist der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Eingliederung in die Gesellschaft angewiesen (BVerwG Urt. v. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99).

Danach rechtfertigen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe die Übernahme der Kosten für den Umbau des PKW nicht. Zunächst können die Fahrten zum Arzt bei der Frage, ob Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII zu leisten ist, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sind diese Fahrten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erforderlich. Die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten sind daher gemäß der §§ 60 ff. SGB V grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einkaufsfahren und der Fahrten für gelegentliche Besuche und Spaziergänge ist hier schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hier ständig und nicht nur gelegentlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Darüber hinaus muss sich die Klägerin hier auch auf andere Transportmöglichkeiten (Behindertentransport) verweisen lassen. Soweit die Klägerin auf Besuchsfahrten zur Kontaktpflege verweist, die über den Bereich des näheren Wohnumfeldes deutlich hinausgehen, sind diese - unabhängig davon, dass es sich nach Angaben der Klägerin nur um gelegentliche Fahrten handelt - nicht geeignet, einen Eingliederungsbedarf zu begründen. Denn der durch eine Eingliederungsmaßnahme auszugleichende Nachteil soll nicht dazu dienen, einen Behinderten besser zu stellen als einen vergleichbaren Nichtbehinderten. Die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungsbeihilfe setzt vielmehr erst dann ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nicht behinderten Umwelt in seiner Lebensführung so weit absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.1970, Az. V C 32.70). Es besteht aber auch für bedürftige Nichtbehinderte grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Sozialhilfeträger Kontakte außerhalb des Nahbereiches ermöglichen müssen, weil ein Anspruch auf Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben nur in vertretbarem Umfang besteht. Die regelmäßige Ermöglichung von Sozialkontakten außerhalb des näheren Wohnbereiches zählt hierzu aber nur in Ausnahmefällen (etwa bei Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern, vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R5851


Informationsstand: 05.08.2013