Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin gehört unstreitig dem Personenkreis nach § 39
Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (ab dem 01.01.2005:
§ 53 Abs. 1 SGB XII) an. Sie ist durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40
Abs. 1
Nr. 2 BSHG
i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 47 BSHG - Eingliederungshilfe-Verordnung.
Es kann offenbleiben, ob, wie dies der Beklagte vorträgt, ein Leistungsanspruch bereits deswegen ausscheidet, weil eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen möglich ist und u.U. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag am 17.05.0000 ein entsprechender Bedarf schon nicht mehr bestand, weil die Auftragserteilung bereits am 07.05.0000 erfolgte und der Umbau anschließend bis zum 28.05.0000 stattgefunden hat.
Denn der Anspruch scheitert zumindest daran, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Eingliederung gemäß §§ 39, 40 BSHG nicht vorliegen.
Gemäß § 39
Abs. 3 BSHG (
bzw. ab dem 01.01.2005 § 53
Abs. 3
SGB XII) ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 39
Abs. 3 BSHG). Sinn und Zweck der Regelung der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen (
vgl. BVerwG Urt. V. 20.07.2000, Az.:
5 c 43/99 m.w.N.). Allerdings ist es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Sozialhilfe zu gewährleisten (
vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1970, Az.:
V C 32.70).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben sich in erster Linie aus § 40
Abs. 1 BSHG in Verbindung mit der nach § 47 BSHG erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO).
Gemäß § 9
Abs. 2
Nr. 11 Einglh-VO gilt auch die Versorgung mit besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für Kraftfahrzeuge als Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne von § 40
Abs. 1
Nr. 2 BSHG, wenn der behinderte Mensch wegen der Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne von § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht im Sinne einer ständigen und regelmäßigen Benutzung auf einen PKW angewiesen ist. Dies wäre allerdings Voraussetzung zumindest für eine Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Beschaffung eines PKW. Nach
§ 8 Abs. 1 EinglH-VO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leitung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. den
§§ 33 und
55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist in angemessenem Umfang zu gewähren, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung (§ 8
Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO). Aus § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Eingliederungszweckes in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegt (
BVerwG Urt. v. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99). Auch wenn andere Gründe damit nicht von vornherein ausgeschlossen sind, müssen sie jedoch mindestens vergleichbar in ihrer Schwere sein. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeuges erforderlich ist und die geltend gemachten Gründe einer strengen Beurteilung standhalten. Mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben gleichzusetzen ist etwa der Besuch einer Ausbildungsstätte. Anders als § 8 der EinglH-VO knüpft § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO jedoch nicht an Hauptteilhabezweck der Eingliederung in das Arbeitsleben an. Deswegen kann ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte nicht nur dann angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorliegen (
vgl. BverwG, Beschl. V. 20.12.1990, Az.: 5 B 113/89).
Jedoch muss nach Auffassung der Kammer auch bei einer Hilfe nach § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO ein Eingliederungszweck vorliegen, der in seiner Bedeutung dem Eingliederungszweck in § 8 EinglH-VO oder auch dem in
§ 10 Abs. 6 EinglH-VO vergleichbar ist, weil auch diese Vorschriften die Benutzung eines PKW im Wege der Eingliederungshilfe ermöglichen sollen. § 10
Abs. 6 EinglH-VO sieht unter anderem die Übernahme von Instandhaltungs- und Betriebskosten für eine Kraftfahrzeug vor, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Während § 8 EinglH-VO von einem Angewiesensein im Sinne einer ständigen Nutzung ausgeht, setzt § 10
Abs. 6 eine regelmäßige Nutzung voraus. Auch für ein Angewiesensein im Sinne von § 9
Abs. 2
Nr. 11 wird man daher nicht eine gelegentliche Nutzung, sondern ein regelmäßiges Angewiesensein fordern müssen. Dabei kann ein Angewiesensein im eingliederungsrechtlichen Sinne aber nur dann vorliegen, wenn die beantragte Umbaumaßnahme zur Erreichung der Eingliederungsziele erforderlich ist. § 39
Abs. 3 Satz 2 BSHG nennt hier neben der Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Frage, ob die regelmäßige Nutzung eines Fahrzeuges in diesem Sinne erforderlich ist, ist auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen. Zumindest dann, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt werden kann, etwa durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder die Übernahme der Beförderungskosten durch einen anderen Leistungsträger ist der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Eingliederung in die Gesellschaft angewiesen (
BVerwG Urt. v. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99).
Danach rechtfertigen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe die Übernahme der Kosten für den Umbau des PKW nicht. Zunächst können die Fahrten zum Arzt bei der Frage, ob Eingliederungshilfe nach §§ 53
ff. SGB XII zu leisten ist, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sind diese Fahrten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erforderlich. Die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten sind daher gemäß der §§ 60
ff. SGB V grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einkaufsfahren und der Fahrten für gelegentliche Besuche und Spaziergänge ist hier schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hier ständig und nicht nur gelegentlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Darüber hinaus muss sich die Klägerin hier auch auf andere Transportmöglichkeiten (Behindertentransport) verweisen lassen. Soweit die Klägerin auf Besuchsfahrten zur Kontaktpflege verweist, die über den Bereich des näheren Wohnumfeldes deutlich hinausgehen, sind diese - unabhängig davon, dass es sich nach Angaben der Klägerin nur um gelegentliche Fahrten handelt - nicht geeignet, einen Eingliederungsbedarf zu begründen. Denn der durch eine Eingliederungsmaßnahme auszugleichende Nachteil soll nicht dazu dienen, einen Behinderten besser zu stellen als einen vergleichbaren Nichtbehinderten. Die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungsbeihilfe setzt vielmehr erst dann ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nicht behinderten Umwelt in seiner Lebensführung so weit absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt (
vgl. BSG, Urt. v. 11.11.1970, Az.
V C 32.70). Es besteht aber auch für bedürftige Nichtbehinderte grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Sozialhilfeträger Kontakte außerhalb des Nahbereiches ermöglichen müssen, weil ein Anspruch auf Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben nur in vertretbarem Umfang besteht. Die regelmäßige Ermöglichung von Sozialkontakten außerhalb des näheren Wohnbereiches zählt hierzu aber nur in Ausnahmefällen (etwa bei Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern,
vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.