Die ohne Zulassung (§ 144
Abs. 1 Satz 2
SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt ( §§ 143, 151, 153
Abs. 1, 87
Abs. 1 Satz 2
SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (§§ 153
Abs. 1, 124
Abs. 2
SGG) entscheiden. Die Beteiligten sind damit nach Anhörung einverstanden gewesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG und der Bescheid der Beklagten vom 06.05.1996 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.02.1997 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Rehabilitationsleistung zu erbringen. Der Versicherte hat, weil der Beklagten bei der Anwendung der Vorschriften zur
Kfz- Hilfe als berufsfördernder Leistung zur Rehabilitation, ein Handlungs- und Auswahlermessen zusteht, keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (§ 54
Abs. 4
SGG), sondern nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I), dies aber auch nur und erst dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigungspflicht vorliegen. Dabei ist der Rechtsanspruch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1
SGG durchzusetzen (sogenannte Verpflichtungsbescheidungsklage,
BSG SozR 3-5765 § 10
Nr. 3
S. 16
m.w.N.).
Beim Gegenstand der beanspruchten Leistung handelt es sich dabei weiter ausschließlich um die Bezuschussung des im November 1995 erworbenen
Kfz. Der später im August 1996 von der Klägerin gekaufte Neuwagen war weder Gegenstand ihres Antrags im Verwaltungsverfahren noch der Entscheidung der Beklagten. Zu seiner Einbeziehung hätte es einer Klageänderung bedurft, da insoweit kein Fall der Ersetzung der ursprünglich geforderten Leistung (
vgl. § 99
Abs. 3
Nr. 3
SGG) vorliegt. Eine derartige Änderung ist nach den gestellten Klageanträgen
bzw. den Einlassungen der Beklagten (Einlassung vom 08.07.1997) nicht erfolgt und wäre auch nicht sachdienlich, da darüber jegliches Verwaltungsverfahren fehlt und der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde. Denn die von der Klägerin beanspruchte Leistung erschöpft sich in der einmaligen Bewilligung eines Zuschusses. Seiner Rechtsnatur nach ist dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nicht auf Dauer ausgerichtet, womit nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit all seinen dazwischen erfolgten Änderungen maßgeblich ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der das Versicherungsverhältnis gerade durch die Beklagte gestaltenden Entscheidung im Rahmen des Handlungs-
bzw. Auswahlermessen über die Notwendigkeit einer konkreten Leistung.
Die Ausführungen im Tatbestand des Urteils über zeitlich nachfolgende Ereignisse (zweiter Erwerb eines
Kfz) lassen im Übrigen auch nicht darauf schließen, dass das SG eine zulässige, sachdienliche Klageänderung angenommen hat.
Der Umstand, dass die Klägerin das zu bezuschussende Fahrzeug noch vor Antragstellung beschafft hat, bewirkt keine Klageänderung, etwa im Sinne eines Kostenerstattungsanspruchs, sondern stellt lediglich eine Ergänzung der tatsächlichen Ausführungen im Sinne von § 99
Abs. 3
Nr. 1
SGG dar. Er beeinflusst allerdings, wie sich später zeigen wird, in der Sache die Entscheidung über das Handlungsermessen.
Ein Recht der Klägerin auf Bezuschussung des im November 1995 erworbenen
Kfz besteht nicht. Wie die Beklagte in der Eingangsprüfung in tatsächlicher Hinsicht richtig festgestellt hat, und es von den rechtlichen Voraussetzungen einer Rehabilitationsleistung her erforderlich ist, erfolgte zunächst - mit richtigem Ergebnis - die Feststellung, ob die gesetzlichen Rehabilitationsziele (§ 10 Nr 2
SGB VI) im Falle der Klägerin durch Geldleistungen der
Kfz-Hilfe voraussichtlich zumindest gefördert werden könnten.
Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung (
vgl. § 13
Abs. 1
SGB VI). Der Ausübung des Auswahlermessen geht eine Eingangsprüfung im Sinne eines Handlungsermessen voraus, dessen Voraussetzungen durch die Aufgabe der Rehabilitation, für die der Rentenversicherungsträger zuständig ist, beschrieben sind. Nach § 9
SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um dann im einzelnen genannte Zwecke zu bewirken. Dazu müssen persönliche (§ 10
SGB VI) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11
SGB VI) erfüllt werden. Erst dann ist der Rehabilitationsträger zur pflichtgemäßen Auswahl der Rehabilitationsleistung verpflichtet.
Nach § 10
SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 92) erfüllen nur Versicherte die persönlichen Voraussetzungen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
Die angeführten Vorschriften sind die zutreffende Rechtsquelle der von der Klägerin beanspruchten Leistung. Über die rechtlichen Voraussetzungen ist nach Maßgabe jener Rechtsvorschriften zu entscheiden, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, als die konkrete Leistung notwendig geworden ist (
vgl. BSG BSGE 53, 229, 231 f.). Damit ist nicht der Rechtszustand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, als bereits § 10
SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-RefG) ab 01.01.2001 galt
bzw. das
SGG IX mit Wirkung ab 01.08.2001. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch § 301
Abs. 1
SGB VI, wonach für Leistungen zur Rehabilitation bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Damit kommt die Klägerin bei ihrem Fahrzeugkauf nicht in den Genuss der durch das EM-RefG vorgenommenen Erweiterung des berechtigten Personenkreises, wonach auch Versicherte Leistungen erhalten, bei denen trotz schon bestehender teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufsfördernde Leistungen erhalten werden kann (§ 10
Abs. 1
Nr. 2c
SGB VI der Fassung des EM-RefG). Diese neu eingeführte Alternative des § 10
Abs. 1
SGB VI bewirkt, dass Leistungen zur Rehabilitation auch bei leistungsgeminderten Versicherten und einem teilweise aufgehobenen Erwerbsvermögen noch erbracht werden können, wenn davon auszugehen ist, dass diese noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können und dadurch zwar eine die Rentenzahlung vermeidende wesentliche Besserung ihrer Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist, aber durch Leistungen zur Rehabilitation der bisherige,
ggf. zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellte Arbeitsplatz erhalten werden kann. Damit sind auch keine weiteren Ermittlungen zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin
bzw. ihrer tatsächlichen Arbeitsausübung in den Jahren 1995 und 1996 erforderlich.
Durch die Leistungen einer
Kfz-Hilfe im November 1995 konnte - wie die Beklagte zurecht festgestellt hat - die bereits mit Versicherungsfall vom 31.05.1995 bei der Klägerin eingetretene Erwerbsunfähigkeit aus prognostischer Sicht zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht abgewendet werden. Der Leistungsbeginn der Versichertenrente erst zum 01.12.1995 - zeitlich nach der Antragstellung - beruht auf der Befristung von Zeitrenten (§§ 102
Abs. 2, 101
Abs. 1
SGB VI in der Fassung des RRG 92) und ändert nichts am Zeitpunkt der Erwerbsminderung. Die Rechtmäßigkeit der angeführten Prognose im Sinne der Feststellung einer hypothetischen Tatsache des voraussichtlichen Erfolgs einer Rehabilitationsmaßnahme bestimmt sich im Übrigen nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, des Widerspruchsbescheides vom 28.02.1997, und damit auf jeden Fall auch schon zur Zeit der Rentenzahlung. Die Klägerin wäre auch bei Gewährung einer
Kfz-Hilfe nicht im Stande gewesen, einer konkreten Teilzeittätigkeit
bzw. überhaupt einer rechtlich relevanten Tätigkeit nachzugehen.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vom Sozialgericht Mannheim eingeholten Befundberichten des
Dr. S. vom 04.05.1995 und vom 16.02.1996, dem Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K. sowie später aus dem von der
LVA Unterfranken eingeholten Gutachten des
Dr. R. vom 29.04.1998. Insbesondere nach dem zeitnahen Bericht des
Dr. S. vom 16.02. 1996 zeigte sich, dass am 16.10.1995 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 05.04.1995 eine unverändert deutlich schmerzhaft eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit mit Fußheberschwäche und eine massive Verschlechterung durch das Auftreten einer neurologischen Symptomatik ab dem 26.09.1995 vorlagen. Schon im Bericht vom 04.05.1995 hat
Dr. S. die vollschichtige Durchführung von körperlich leichten Tätigkeiten für nicht zumutbar gehalten. Dies galt nach den zutreffenden Ausführungen selbst für leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel aus Sitzen und Stehen. Im Übrigen schließt sich der Senat den zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem Teilanerkenntnis eines Leistungsfalles vom 31.05.1995 an, wonach kein vollschichtiges Arbeitsvermögen mehr bestanden hat. Schließlich hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07. 11.1995 aufgrund ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit keinen konkreten Arbeitsplatz mehr inne, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis noch weiter bestanden hat.
Entgegen der Behauptung der Klägerin, bestand ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht darin, dass sie aufgrund ihrer Behinderung (nicht wegen der von der Ortsgemeinde bestätigten ungünstigen Verkehrsverhältnisse) den Arbeitsplatz nicht zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe erreichen könne. Zwar kann die Behebung einer Erwerbsunfähigkeit eintreten, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl §§ 9
ff. SGB VI) eine ausreichende Mobilität des Versicherten herstellt (
vgl. BSG SozR 3-2600 § 44
Nr. 10). Ob ein derartiger Versicherungsfall der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nach der konkrete Betrachtungsweise wegen der Unmöglichkeit des Erreichens des Arbeitsplatzes vorgelegen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Notwendigkeit ständig wechselnder Körperhaltung sowie die durch die Schmerzhaftigkeit eingeschränkte Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht wäre durch eine Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht beseitigt worden. Besonders aus dem Bericht von
Dr. S. vom 04.05.1995 ergibt sich als im Vordergrund stehend die Unmöglichkeit der Durchführung selbst einer leichten körperlichen Tätigkeit.
Im Ergebnis ist damit die Beklagte wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen
bzw. des Rehabilitationszwecks nicht verpflichtet, eine Auswahl der möglichen Rehabilitationsleistungen vorzunehmen, wie es § 16 f.
Nr. 1
SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (anzuwenden gemäß § 301
SGB VI) als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation vorsieht, insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes unter anderem durch Kraftfahrzeughilfe. Eine derartige Ermessensausübung in der Auswahl der Rehabilitationsmöglichkeiten wird aber hier auch deshalb verhindert, weil die
Kfz-Hilfe nicht rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages (§ 10
KfzHV) beantragt und der Bedarf vorzeitig selbst befriedigt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
BSG steht
Kfz-Hilfe - außer in atypischen (Eil-)Fällen - von vornherein nicht zu
bzw. hat es rechtsvernichtende Wirkung, wenn der Rehabilitationsbedarf bereits vor Eingang des Antrages beim Rehabilitationsträger selbst befriedigt worden ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, weil hierdurch mit Rechtsverbindlichkeit über Art und Güte des Bedarfsgegenstandes verfügt und das
Kfz beschafft wird (
vgl. BSG SozR 3-5765 § 10
Nr. 3; SozR 3-5765 § 3
Nr. 2). Dies trifft auf beide Erwerbsvorgänge der Klägerin zu. Zu dieser Feststellung wird wegen Einzelheiten auf die Ausführungen im Tatbestand Bezug genommen. Insbesondere bezog sich der Antrag auf behindertengerechte Zusatzausstattungen, der vor dem Kauf des Gebrauchtwagens gestellt worden ist, nicht auf die Bezu-schussung eines gebrauchten Fahrzeugs. Dieses ist, wenn es sich auch nur um wenige Tage handelt, vor der Antragstellung angeschafft worden.
Ein Recht auf Leistung kann die Klägerin auch nicht auf eine Zusicherung stützen. Hinsichtlich der Darstellung der rechtlichen Gegebenheiten und der Tatsachenfeststellung eines Fehlens eines solchen Schriftstücks wird insoweit auf das Urteil des SG Bezug genommen (§ 136
Abs. 3
SGG). Daher bedurfte es schon aus rein rechtlichen Erwägungen heraus, dem fehlenden Formerfordernis einer schriftlichen Zusage, keiner Einvernahme von Zeugen.
Die am 01.10.1987 in Kraft getretene Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
(Kraftfahrzeughilfeverordnung -
KfzHV) enthält keine eigenständigen Voraussetzungen für die Betätigung des Handlungsermessens; vielmehr kann der Rentenversicherungsträger
Kfz-Hilfe - als Ermessensleistung - nur bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 9
ff. SGB VI in der hier gemäß § 301
SGB VI anwendbaren, bis 31.12.2000 geltenden Fassung vorliegen. Die
KfzHV begrenzt lediglich das Ermessen des jeweils Trägers der Rehabilitation. Hier ist aber schon nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst
bzw. der Sozialhilfeträger für die allein eventuell noch gegebene soziale Integration zuständig.
Weitere Rechtsgrundlagen, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So kommt ein sekundärer Kostenerstattungsanspruch nicht in Betracht. Mangels zeitlicher Geltung des
SGB IX, kommt dessen § 15
SGB IX nicht in Betracht. Aber auch für die 1995 entsprechend anwendbare Vorschrift des § 13
Abs. 3
SGB V war kein Raum. Die Beklagte hat nicht zu Unrecht eine Leistung abgelehnt. Ebensowenig lag der Fall so, dass der Versicherungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und die Klägerin auf Selbsthilfe angewiesen war (§ 13
Abs. 3 1. Alternative
SGB V). Die Klägerin hatte den Zuschuss ohne dass materiellrechtliche Erfordernis der vorangehenden Antragstellung erst geltend gemacht, als sie zivilrechtlich den Aufwand bereits verursacht hatte. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Antrags war die Leistung auch bis zu einer späteren Entscheidung der Beklagten aufschiebbar. Das Leistungsvermögen war bereits zu diesem Zeitpunkt stark reduziert. Hinzukommt, dass auch nach § 13
SGB V nur die notwendige Leistung erbracht wird. Ein Fehler der Beklagten sowohl in der sachlichen wie in der zeitgerechten Bearbeitung des 1995 gestellten Antrags ist nicht ersichtlich. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist kein Raum.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin ist unterlegen (§ 193
SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG).