Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, die wegen einer
MS-Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen ist und auf Grund einer erheblichen Sehschwäche der ständigen Begleitung bedarf, verlangt die Erstattung der Kosten für einen im Jahre 2001 für 5.398,09 DM (2.760
EUR) selbst beschafften und in den PKW ihres Ehemannes auf der Beifahrerseite eingebauten schwenkbaren Autositz. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht (
LSG) die Klage abgewiesen ( Urteil vom 31. August 2005). Es ist der Ansicht, nach den gegebenen Umständen hätte es ausgereicht, wenn die Klägerin mit einem - von der Beklagten mehrfach angebotenen - Elektrorollstuhl mit Steuerung für eine Begleitperson ausgestattet worden wäre, um ihr die notwendige Bewegungsmöglichkeit im häuslichen Nahbereich zu verschaffen. Der Ehemann der Klägerin sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, die Steuerung des Elektrorollstuhls zu übernehmen, weil es dazu keiner körperlichen Anstrengung bedürfe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im
LSG-Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des wesentlichen Verfahrensfehlers des
LSG nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gestützt wird.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2
SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2
iVm § 169 Satz 1 bis 3
SGG).
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG) ist erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 13), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Liegen bereits Entscheidungen vor, die sich mit dem in Rede stehenden Fragenkomplex befassen, so ist darauf argumentativ einzugehen und ihre Bedeutung für den vorliegenden Fall darzustellen, um den fortbestehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, IX. Kap RdNr 183, 185 f). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169
SGG (vgl
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin nimmt Bezug auf das Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 26. Februar 1991 ------
8 RKn 13/90 - (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 3) sowie auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Jahre 2004, wonach ein schwenkbarer Autositz für gehunfähige Beifahrer grundsätzlich ein Hilfsmittel der Krankenversicherung iS des
§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sein könne, wobei aber in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden müsse, ob ein Versicherter dieses Hilfsmittel zur Sicherung seines körperlichen Freiraums trotz des Vorhandenseins von der Beklagten bereits zur Verfügung gestellter Leistungen tatsächlich benötige. Für klärungsbedürftig hält die Klägerin dabei die Frage, "unter welchen Voraussetzungen die Beklagte den Autositz kostenmäßig zu übernehmen hat, um ihr die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums zu ermöglichen". Damit wird aber keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Der erkennende Senat hat in verschiedenen Urteilen zur Frage des Anspruchs eines Versicherten auf einen schwenkbaren Autositz oder eine sonstige behinderungsgerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsmittel der Krankenversicherung Stellung genommen (zB Urteile vom 6. August 1998 -
B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 29; vom 26. März 2003 -
B 3 KR 23/02 R - BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3; vom 16. September 2004 -
B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; vom 16. September 2004 -
B 3 KR 15/04 R) und dabei allgemeine Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel als notwendig anzusehen (§ 33 Abs 1 Satz 1,
§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB V) und damit einen solchen Anspruch zu bejahen (zB Möglichkeit der Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung, um an die frische Luft zu kommen und Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen; regelmäßige Fahrten zum Arzt oder Therapeuten). Das
LSG hat sich für seine ablehnende Entscheidung insbesondere auf das Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R - gestützt. Die Klägerin legt nicht dar, dass insoweit noch Klärungsbedarf grundsätzlicher Art besteht, sondern stellt nur die Frage, ob unter den besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalles der Einbau des schwenkbaren Autositzes notwendig gewesen war und deshalb der Klage hätte stattgegeben werden müssen. Damit wird aber nur die korrekte Rechtsanwendung im konkreten Fall, nicht jedoch eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung angesprochen.
2) Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3
SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 14); außerdem ist darzulegen, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Dem wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.
Die Klägerin trägt vor, das
LSG habe verfahrensfehlerhaft festgestellt, ihr Ehemann sei trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Lage gewesen, die Steuerung des Elektrorollstuhls, den die Beklagte ihr angeboten habe, zu übernehmen, so dass die Versorgung mit dem schwenkbaren Autositz nicht erforderlich gewesen sei. Sie rügt insoweit eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 103
SGG) sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128
SGG). Beide Rügen sind unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3
SGG kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103
SGG nur gestützt werden, wenn geltend gemacht wird, das
LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin nicht bezeichnet.
Der Vorwurf der fehlerhaften Beweiswürdigung bezieht sich auf die aus Sicht der Klägerin nicht korrekte Bewertung des Inhalts der vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes. Auf einen solchen Vorwurf kann der Zulassungsgrund des wesentlichen Verfahrensmangels jedoch nicht gestützt werden, wie die ausdrückliche Anklammerung des § 128 Abs 1 Satz 1
SGG in § 160 Abs 2 Nr 3
SGG zeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.