Orientierungssatz:
1. Nach § 7 S 1 KfzHV werden unabhängig vom Einkommen des Behinderten die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß nur die Kosten einer objektiv notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu übernehmen sind. Insoweit kommen zB halb- und vollautomatische Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker, Standheizung, verstellbare und schwenkbare Sitze in Betracht.
2. Für die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 KfzHV genügt es, daß der Versicherte und allein wegen der bei ihm bestehenden körperlichen Behinderungen und damit unabhängig von etwaigen weiteren Hindernissen zur Erreichung der Arbeitsstelle auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.