Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 7934,76 Euro für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes im Frühjahr 2004.
Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und "Bl"); sie erhält von der Pflegekasse Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III. Die Klägerin wohnte und wohnt in der zum Kreis H gehörenden Stadt Hü und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Die Kosten des Fahrdienstes für den Weg zwischen Wohnung und WfbM trug der Beklagte; für private Fahrten ist auf Kosten des Kreises H ein Behindertenfahrdienst eingerichtet, den die Klägerin in Anspruch nahm (bis zu vier Fahrten je Monat mit einer Wegstrecke von jeweils bis zu 35
km).
Anfang März 2004 wandte sich die Klägerin wegen des behindertengerechten Umbaus eines bereits von ihr bestellten und Ende April 2004 zu einem Preis von 29 815,19 Euro gelieferten Neuwagens an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse (KK), beantragte aber auch mit einem bei der Stadt Hü abgegebenen, am 22.3.2004 beim Kreis H und nach Weiterleitung (mit Schreiben vom 25.3.2004) beim Beklagten am 26.3.2004 eingegangenem Schreiben die Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin neben den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem (nordrhein-westfälischen) Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose in Höhe von 441,50 Euro und von der Bundesagentur für Arbeit (bis zum 22.9.2004) ein Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich.
Ende 2004 wurden ihr rückwirkend ab 1.4.2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Ende April 2004 besaß die Klägerin auf einem Girokonto ein Guthaben von 24 362,17 Euro, auf einem Sparkonto ein solches in Höhe von 86,48 Euro, Wertpapiere mit einem Wert von 3529,56 Euro sowie 10 000 Euro, die sie als Darlehen von ihren Eltern erhalten hatte. Außerdem war sie Eigentümerin eines (älteren) Pkw, den sie Anfang Mai 2004 zu einem Preis von 8500 Euro verkaufte; zur gleichen Zeit beauftragte sie eine Firma mit dem Umbau des neuen Pkw zu einem Preis von 10 051,08 Euro. Nachdem die KK die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus des Pkw bereits abgelehnt hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 5.4.2004), lehnte der Beklagte die Leistung ebenfalls ab, weil die Klägerin über ausreichendes Vermögen verfüge und den Bedarf selbst bereits gedeckt habe (Bescheid vom 17.5.2004; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 8.8.2007; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (
LSG) vom 22.2.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, die Klägerin könne keine Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG für einen behindertengerechten Umbau des Pkw erhalten, weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf ein
Kfz angewiesen gewesen sei (
§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO)). Die Fahrten von und zur WfbM seien durch den Fahrdienst des Beklagten, diejenigen zu medizinischen Behandlungsterminen durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit einer Fahrkostenerstattung durch die KK sichergestellt gewesen. Soweit die private Krankenversicherung Therapien über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus ermögliche oder der Transport der Klägerin zu den einzelnen Behandlungen durch keine Versicherung abgedeckt sei, könne die Klägerin nicht besser gestellt werden, als bedürftige nichtbehinderte Personen. Wegen privater Fahrten sei die Klägerin ihm Rahmen (nur) einer Grundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H zu verweisen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als medizinische Leistung scheide wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) aus, weil die KK einen entsprechenden Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt habe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG
iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO und
§ 55 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Klägerin ist der Ansicht, das
LSG habe verkannt, dass bei der Auslegung des Begriffs des "Angewiesenseins" auf den Pkw (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) maßgeblich auf Art und Ziel der Teilhabeleistung abzustellen sei. Die Auslegung habe sich deshalb am Leitgedanken des
§ 1 SGB IX, dem selbstbestimmten Leben in der Gesellschaft, den Wertungen aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (
GG), Art 1 Abs 1
GG und dem Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2
GG zu orientieren. Sie (die Klägerin) benötige den Pkw nicht nur für ihre Transporte aus der WfbM nach Hause wegen Zuckerentgleisungen sowie zu Therapeuten und Ärzten, sondern auch für die Teilnahme an Veranstaltungen inner- und außerhalb des weitläufigen Kreisgebietes H, zum Aufbau neuer und Erhalt bestehender sozialer Kontakte, für Einkaufsfahrten sowie für den Besuch früherer Schulkameraden, für Vereinstreffen in D, M und A und für Familienausflüge.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des
LSG und des SG sowie den Bescheid vom 17.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 7934,76 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des
LSG für zutreffend.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des
LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)), weil das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel leidet und tatsächliche Feststellungen des
LSG (§ 163
SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.
Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel besteht darin, dass es im Hinblick auf
§ 14 SGB IX an einer Beiladung der Stadt Hü (bzw der KK) mangelt. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt
SGG sind nämlich Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies ist vorliegend nach Aktenlage für die Stadt H, ggf jedoch auch für die KK, zu bejahen; das
LSG wird dies zu prüfen haben. Einer der beiden ist jedenfalls der im Rahmen des § 14
SGB IX zuerst angegangene Rehabilitationsträger, der wegen unterlassener bzw verspäteter Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 2 Satz 1
SGB IX für die Entscheidung über die Leistung und für die Erbringung der Leistung zuständig geworden und notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Diese Beiladungspflicht betrifft - wie vorliegend - ua den im Außenverhältnis zuständig gewordenen Rehabilitationsträger bei einer Klage gegen den im Innenverhältnis (eigentlich) zuständigen Rehabilitationsträger (vgl nur BSGE 93, 283 ff RdNr 16 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
Der Beklagte war und ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kosten des behindertengerechten Umbaus des PKW als Leistung der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs 1 Satz 1 und § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG
iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) sachlich und örtlich zuständig (§§ 97, 100 BSHG
iVm §§ 1, 2 Nr 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen (
AG-BSHG NRW)
iVm § 2 Abs 1 Nr 1 der nordrhein-westfälischen VO zur Ausführung des BSHG bzw § 97 Abs 1 und 2 Satz 1 sowie § 98 Abs 1
iVm § 3 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (
SGB XII) und §§ 1, 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum
SGB XII für das Land NRW
iVm § 2 Abs 1 Nr 4 Ausführungsverordnung zum
SGB XII des Landes NRW). Es kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162
SGG) durch das
LSG gebunden ist (vgl § 202
SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (notwendige echte Beiladung) betreffen; denn das
LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren anderen Hilfsmitteln als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Zwar sah und sieht § 1 Nr 3 Buchst c der Satzungen des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW eine entsprechende Heranziehung der Kreise vor, die dann in eigenem Namen handeln. Allerdings ist der Beklagte in diesem Einzelfall gleichwohl selbstständig tätig geworden, was ihm nach § 3 der Satzung möglich war. Wegen der "eigentlichen" Zuständigkeit des Beklagten zur Leistungserbringung (ohne Berücksichtigung des § 14
SGB IX) bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bei einer Klage gegen den intern unzuständigen Leistungsträger der zuständig gewordene erstangegangene Leistungsträger ebenfalls im Wege der echten notwendigen Beiladung am Verfahren zu beteiligen ist oder nicht vielmehr ein Fall der notwendigen unechten Beiladung (anderer Sozialhilfeträger) vorliegt; ohne Bedeutung ist damit auch, ob dann zumindest im Rahmen des § 14
SGB IX die Voraussetzungen der notwendigen unechten Beiladung in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen wären.
Die Stadt Hü ist jedenfalls nach Aktenlage der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14
SGB IX, der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs 2 Satz 1
SGB IX zuständig geworden ist (zur Fristberechnung Bundessozialgericht (
BSG) SozR 4-2500 § 33 Nr 37 RdNr 11). Nach Aussage der Mutter der Klägerin hat diese den Antrag auf Eingliederungshilfe entweder am 1. oder 2.3.2004 persönlich bei der Stadt Hü abgegeben, die diesen offenbar ungeprüft an den Kreis H weitergeleitet hat (dort eingegangen am 22.3.2004). Diesen realistischen Ablauf unterstellt, hätte die Stadt Hü die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2
SGB IX keinesfalls eingehalten. Das
LSG mag dies nach der Zurückverweisung verifizieren. Dabei wird es zu beachten haben, dass, falls sich dieses Ergebnis nicht bewahrheiten sollte, der Rehabilitationsantrag ggf zuerst bei der KK eingegangen ist; denn die Mutter der Klägerin hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert - Unterlagen bei der KK sind nicht mehr vorhanden -, den schriftlichen Antrag an die KK am 2.3.2004 zur Post gegeben zu haben, und die KK hat den Leistungsantrag abgelehnt, ohne ihn an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
Die Stellung der Stadt Hü als Rehabilitationsträger ergibt sich bereits aus § 69 Abs 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (
SGB VIII)
iVm §§ 1, 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes NRW und § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte. Sie beruht aber auch darauf, dass die Stadt Hü vom Kreis H zur Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Sozialhilfe durch Delegationssatzungen herangezogen worden ist (§ 96 Abs 1 BSHG
iVm § 3
AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreise H vom 7.12.2000, § 99 Abs 1
SGB XII iVm § 3 Abs 1
AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem
SGB XII im Kreis H vom 30.12.2004). Selbst wenn der nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitete Antrag auf Leistungen zur Teilhabe iS des § 14
SGB IX im Rahmen dieses auftragsähnlichen Verhältnisses (vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11;
BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 13 f) die Zuständigkeit des Kreises H als örtlichen Trägers der Sozialhilfe (wegen Handelns der Stadt für den Kreis) begründet hätte, wäre im Klageverfahren gleichwohl die herangezogene Stadt Hü die richtige Beklagte iS des § 70 Nr 3
SGG und hier als notwendig Beizuladende anzusehen, denn sie entscheidet im Rahmen der Heranziehung im eigenen Namen (§ 1 Abs 1 der Delegationssatzung).
Sollte sich die Zuständigkeit der Stadt Hü als erstangegangenen Rehabilitationsträgers bewahrheiten, wäre (unerheblich ob im Wege der notwendigen echten oder der notwendigen unechten Beiladung) weder die KK noch der Kreis zusätzlich notwendig zu beteiligen, weil die streitgegenständliche Teilhabeleistung dieser Leistungsträger nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die KK ist bereits zweifelhaft, ob das begehrte Hilfsmittel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) überhaupt eine Leistung zur Teilhabe iS der
§§ 4,
5 Nr 1, 14
SGB IX darstellt; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des
SGB IX (vgl § 7
SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des
SGB V (vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff
SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des
SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des
SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14
SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des
SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte der schwenkbare Autositz ohnedies nicht zum Leistungskatalog des
SGB V, sodass auch nicht entschieden werden muss, ob eine Verurteilung der KK nach deren Beiladung (§ 75 Abs 5
SGG) wegen der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid vom 5.4.2004 ohnehin ausscheidet. Nichts anderes gilt für eine (zusätzliche) Beiladung des Kreises H, soweit dieser als zuständiger Leistungsträger betreffend einen Anspruch auf Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit nach §§ 36 ff BSHG in Betracht kommt. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 Abs 1 BSHG), sodass eine Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im
SGB V ausgeschlossen ist.
Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des
§ 33 Abs 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15;
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 3 und 29;
BSG, Urteil vom 16.9.2004 -
B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung. Ein Hilfsmittel ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 S 20 mwN;
BSG, Urteil vom 18.5.2011 -
B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (
BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO RdNr 15 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 98, 213 ff RdNr 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15).
Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Kostenerstattung für den Einbau und die Anschaffung des schwenkbaren Autositzes nicht nach
§ 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX und § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V beanspruchen. Nach den Feststellungen des
LSG diente der schwenkbare Autositz der Erweiterung ihres persönlichen Aktionsradiusses - über den Nahbereich der Wohnung hinaus - und Transporten zu Ärzten und Therapeuten, die allerdings durch das DRK durchgeführt worden sind, soweit die Behandlungen Leistungen nach dem
SGB V waren. Damit war dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, bereits Genüge getan, weil im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss (BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende Mobilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu
BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17 mwN), sind hier nicht ersichtlich.
Der Senat hat davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung bei der Stadt Hü und die notwendige Beiladung der Stadt Hü (bzw ggf der KK) selbst vorzunehmen; insoweit war eine eigene Entscheidung in der Sache untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2
SGG). Zwar wäre eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden grundsätzlich zulässig (§ 168 Satz 2
SGG). Die genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem
LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das
LSG bindend (§ 170 Abs 5
SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62
SGG; Art 103 Abs 1
GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das
LSG dar.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG
iVm §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO
iVm § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.2004 gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung, oder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (Antragstellung) abzustellen ist, kann dahinstehen, weil sich an der Vermögenssituation nur dadurch etwas geändert hat, dass sich die Art der Vermögenswerte (Geld-, Sachwerte) verändert hat und daraus - wie noch ausgeführt wird - keine Verwertungs- bzw Berücksichtigungshindernisse ergeben.
Nicht anwendbar ist § 15 Abs 1 Satz 4
SGB IX, weil die Leistung nicht als Sach- sondern als Geldleistung zu erbringen ist. Dies trägt den individuellen Besonderheiten bei einem behindertengerechten Ausbau eines Pkw Rechnung und entspricht allgemein den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Zuschussgewährung (
§ 6 Abs 1 KfzHV). Ob mit dem ab 1.1.2005 ausdrücklich geregelten Vorrang der Geldleistung nach § 10 Abs 3
SGB XII das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung auch für die Vergangenheit (nur) klargestellt werden sollte (zu den Motiven des Gesetzgebers: BT-Drucks 15/1514, S 56 § 10), kann deshalb dahingestellt bleiben.
Richtet sich aber der Anspruch auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin den Auftrag für den Einbau des Schwenksitzes Anfang Mai 2004 und damit zeitlich vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 17.5.2004 erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 5 BSHG (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung als anspruchsvernichtend angesehen hat, wenn es dem Hilfesuchenden zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl BVerwGE 90, 154, 156 mwN), folgt der Senat dieser Rechtsprechung bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Primäranspruch nicht. Das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit findet keine Stütze im Gesetz; hierfür sprechen auch keine allgemeinen Grundsätze bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung (vgl
§ 13 Abs 3 SGB V und § 15 Abs 1 Satz 4
SGB IX). Ein von vornherein bestehender Geldleistungsanspruch lässt im Gegenteil keinen Raum für die Umwandlung eines primären Sachleistungsanspruchs in eine sekundäre Geldleistung. Eine Eilbedürftigkeit kann also, abgesehen davon, dass die Selbsthilfe dem Leistungsträger nicht die Möglichkeit nähme, Ermessen nachträglich noch auszuüben, nicht deshalb gefordert werden, weil ein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über die Leistungserbringung (Sach- oder Geldleistung) beeinträchtigt wäre.
Ob ein Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG
iVm §§ 79 ff BSHG ausgeschlossen ist, kann der Senat anhand der tatsächlichen Feststellungen des
LSG nicht beurteilen. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG wird die Hilfe in besonderen Lebenslagen (nur) gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel nicht aus dem Einkommen und Vermögen nach den §§ 79 bis 89 BSHG zuzumuten ist. Nach § 88 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen (Abs 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter (Abs 2) bzw privilegierter (Abs 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden.
Eine Berücksichtigung des neuen Pkw, der grundsätzlich nach § 88 Abs 1 BSHG verwertbares Vermögen darstellt (vgl BSGE 100, 139 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4) war der Klägerin wohl zumutbar; denn im Falle seiner Veräußerung wäre der Schonbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG vom 11.2.1988 weit überschritten gewesen und eine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG dürfte nicht vorgelegen haben. Ein Härtefall ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem anzunehmen, soweit eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde (Satz 2); für das
Kfz eines behinderten Menschen ist dies anzunehmen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erheblich erleichtert wird (vgl: Mecke in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 90
SGB XII RdNr 102; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 88 BSHG RdNr 75). Dabei muss allerdings auch das
Kfz selbst angemessen sein. Für den Pkw der Klägerin dürfte dies zu verneinen sein; denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auf einen Neuwagen mit einem Anschaffungswert von etwa 30 000 Euro angewiesen war und ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert nicht den Ansprüchen in gleicher Weise genügt hätte. Die Entscheidung für einen Gebrauchtwagen ist auch bei Menschen, die nicht auf Sozialhilfemittel angewiesen sind, weit verbreitet und muss nicht mit einem Verzicht auf ein "zuverlässiges" Auto einhergehen (zB bei einem Jahreswagen).
Der Klägerin kann dies selbst dann entgegengehalten werden, wenn sich die Verwertung des Pkw wegen des behindertengerechten Umbaus als unwirtschaftlich darstellen sollte; im Streit um die Beihilfe für die Umrüstung muss gerade dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, weil die Klägerin eine eventuelle Bedürftigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt haben dürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 25 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Die Verwertung des Pkw wird auch keine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG darstellen, wenn die Klägerin den Kaufpreis aus Landesblindengeld angespart hätte - hierfür ergibt der Sachverhalt ohnedies keinerlei Anhaltspunkte. Der Senat hat bereits früher ausdrücklich offengelassen, ob Blindengeld nicht als Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen, die demselben Zweck dienen wie das Blindengeld, zu berücksichtigen ist (
BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15). Selbst wenn im Erwerb des Pkw und dem behindertengerechten Umbau eine zweckentsprechende Verwendung des Landesblindengelds (Ursachenzusammenhang) zu sehen wäre, die durch die Blindheit, nicht durch andere Behinderungen, bedingten Mehraufwendungen auszugleichen (
BSG, aaO, RdNr 16), wäre angespartes Landesblindengeld als Vermögen zu berücksichtigen. Die Klägerin hätte deshalb die zur Verfügung stehenden Mittel vorrangig für die Gesamtkosten des Erwerbs eines angemessenen Pkw einschließlich des behindertengerechten Umbaus einsetzen müssen, bevor sie (einzelne) Umbaumaßnahmen aus Sozialhilfemitteln beanspruchen konnte. Ohne Bedeutung ist, ob Vermögensteile für spätere Anschaffungen (Gangtrainer) vorgesehen waren; insbesondere handelt es sich bei einem Gangtrainer nicht um ein Gerät, dessen Anschaffung das Landesblindengeld dient. Ob und inwieweit er Gegenstand eines gesonderten Leistungsanspruchs sein kann, war nicht zu entscheiden.
Ob der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG
iVm § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach erfüllt, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des
LSG ebenfalls nicht beurteilt werden. Nach § 39 Abs 1 BSHG erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von
§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s
§ 1 Nr 4 1. Alt Eingliederungshilfe-VO), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 40 Abs 1 BSHG und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 47 BSHG erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG gehört zu den Leistungen vor allem die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Obwohl eine Hilfsmittelgewährung wegen der Identität des Leistungsinhalts mit dem des
SGB V (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 BSHG) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der Hilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5 mwN;
BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 21). Der schwenkbare Autositz kann deshalb ein Hilfsmittel iS des § 9 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO sein, weil er dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den "anderen Hilfsmitteln" gehören nach § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein
Kfz, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein
Kfz angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein
Kfz betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel jedoch nicht selbst bedienen können (vgl nur BVerwGE 55, 31, 33 f).
Ob die Klägerin iS des § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auf ein
Kfz angewiesen ist, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des
LSG nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs 3 BSHG). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 3 Abs 2 BSHG); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall") gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl
BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).
Mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des
LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine "sicherzustellende Grundversorgung". Es kann schon nicht beurteilt werden, ob die Besuche der Klägerin bei (ehemaligen) Schulkameraden durch die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H in zumutbarer Weise - mit "monatlich vier Fahrten á 35
km" durchgeführt werden konnten bzw hätten durchgeführt werden können. Das
LSG hätte die - regelmäßigen - Umstände der Besuche (Häufigkeit, Entfernung, Uhrzeit, Dauer etc) und die Modalitäten des Behindertenfahrdienstes (Erreichbarkeit, Anmeldebedingungen, Fahrzeiten etc) untersuchen müssen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Vereinstreffen in D, M und A, die vom
LSG überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind. Hier ist vor allem dem besonderen Bedürfnis der Klägerin nach Mitgliedschaft in Vereinen Rechnung zu tragen, die ihre spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen darüber hinaus gleichaltrige nichtbehinderte Personen sein. Die Klägerin (20 Jahre) war in einem Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln - nicht selten im Rahmen einer Mitgliedschaft in mehreren Vereinen. Junge Menschen befinden sich in diesem Alter regelmäßig in einer Übergangsphase von der Schulzeit zum Beruf, verbunden mit der Aufrechterhaltung alter und auf der Suche nach neuen dauerhaften Beziehungen. Die Ermöglichung von vier privaten Kontakten im Monat mit Hilfe eines Behindertenfahrdienstes wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht bedürftigen behinderten jungen Menschen. Abgesehen davon, dass Art 3 Abs 3 Satz 2
GG einen besonderen Förderungsauftrag zugunsten behinderter Menschen enthält, lassen die Behinderungen der Klägerin ein Ausweichen auf andere Möglichkeiten der Mobilität, die bedürftige nichtbehinderte junge Menschen besitzen, nicht zu. Inwieweit daneben medizinische Gesichtspunkte von Bedeutung sind bzw angeführt werden können, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Entscheidung.
Das
LSG wird gegebenenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.