Die Berufung der Klägerin vom 18.09.2007 gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 08.08.2007 ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist hingegen unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54
Abs. 1 und 4, 56
SGG) der Klägerin vom 22.03.2005 zu Recht abgewiesen.
I. Der Landschaftsverband Rheinland ist richtiger Beklagter. Im
SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (
vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2008 - L 20 SO 31/07). Soweit das Bundessozialgericht (
BSG) demgegenüber die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht (
vgl. etwa
BSG, Urteil v. 16.10.2007 -
B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die vom
BSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 3 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum
SGG (
AG-
SGG NRW) mit Ablauf des Jahres 2010 ersatzlos entfällt (
vgl. Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen [Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW, (Landtagsdrucksache 14/9736) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, (Landtagsdrucksache 14/10533)).
Der Landesgesetzgeber hat hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer zunächst vorgesehenen Nachfolgevorschrift für § 3
AG-
SGG NRW (§ 115 des Entwurfs zum JustG NRW) ausgeführt (Landtagsdrucksache 14/10533
S. 86), für die im Gesetzentwurf aus dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung NRW (
AG-
VwGO NRW) und dem
AG-
SGG übernommenen Regelungen der §§ 110, 115 des Entwurfs zum JustG NRW, "dass Behörden fähig sind, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
bzw. der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein, gibt es kein praktisches Bedürfnis. Der Gesetzentwurf sieht nicht mehr vor, dass es Ausnahmen von dem im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Rechtsträgerprinzip gibt. Danach ist Beteiligter im Prozess die juristische Person, deren Behörde zuständig ist. Deshalb sieht der Gesetzentwurf nicht mehr vor, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte entscheiden, gegen die Behörde zu richten sind. Es fehlt daher auch die rechtslogische Notwendigkeit, Behörden für beteiligungsfähig zu erklären."
Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5
Abs. 2
AG-
VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im
AG-
SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3
AG-
SGG NRW zu kompensieren ist.
II. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Beklagten für die begehrte (Eingliederungshilfe) Leistung grundsätzlich sachlich und örtlich zuständig. Insbesondere wird der örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 1
Nr. 2 a) der Satzung des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2005 (GV. NRW.
S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW.
S. 925) für die Versorgung mit Kraftfahrzeugen, wozu auch der Umbau von Kraftfahrzeugen zählt, nicht herangezogen.
III. Als
ggf. erstangegangener Rehabilitationsträger - die Krankenkasse wurde zeitgleich angegangen - wiederum wäre der Beklagte im Grundsatz auch für Leistungen zuständig, die ein anderer,
ggf. vorrangig leistungspflichtiger (§ 2
Abs. 1
SGB XII) Rehabilitationsträger - hier möglicherweise die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation - erbringen müsste, weil der Antrag der Klägerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger) weitergeleitet wurde (
§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB IX;
vgl. etwa
BSG, Urteil vom 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R).
IV. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Umbau des PKW-Typ Volkswagen Shuttle T5 mit einem Schwenk-Hubsitz in Höhe von 7.934,76
EUR (entsprechend dem zunächst erstellten Kostenvoranschlag) besteht nicht.
1. Die Klägerin gehört zwar, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, unzweifelhaft dem Personenkreis nach § 39
Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
bzw. ab dem 01.01.2005 nach § 53
Abs. 1
SGB XI an. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Schwerstbehinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40
Abs. 1
Nr. 2 BSHG
i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO bzw. §§ 53,
54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX i.V.m. § 9
Abs. 2
Nr. 11 der Verordnung nach
§ 60 SGB XII (EinglH-VO in der Fassung des
Art. 13
Nr. 5 des Gesetzes vom 27.12.2003 Bundesgesetzblatt 3022 mit Wirkung vom 01.01.2005) liegen jedoch nicht vor.
a) Nach
§ 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (
vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R unter Verweis auf Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Auflage 2006, § 55 Rn. 6). Nach § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach
§ 31 SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (
BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. unter Verweis auf Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, 1. Auflage 2006, § 55 Rn. 7).
Die auf die Verordnungsermächtigung des § 47 BSHG (heute: § 60
SGB XII) gestützte EinglH-VO enthält in
§ 9 EinglH-VO Bestimmungen über Art und Umfang der insoweit zu erbringenden Hilfen. Gemäß § 9
Abs. 1 der EinglH-VO sind andere Hilfsmittel solche, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu diesen anderen Hilfsmitteln im Sinne des
Abs. 1 dieser Vorschrift
bzw. des
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehören nach § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO - wobei die Aufzählung in
Abs. 2 nicht abschließend ist (
vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 18,
m.w.N.) - besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Mit dem Sozialgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht im Sinne dieser Vorschrift auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
aa) Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Ausfüllung des gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs "angewiesen sein " liegt nicht vor (
vgl. aber Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 29.11.2007 -
S 6 SO 127/06 zu einem Einzelfall ohne nähere Bestimmung des Begriffs "angewiesen").
bb) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann - anders als bei der Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte allerdings nicht nur angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 8 EinglH-VO vorliegen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89). § 9
Abs. 1 und 2
Nr. 11 EinglH-VO knüpfe nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 EinglH-VO an, sondern bestimme seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Das
BVerwG (a.a.O.) geht davon aus, dass allein darauf abzustellen sei, ob der behinderte Mensch auf ein Kraftfahrzeug im Sinne einer Notwendigkeit angewiesen ist. Insoweit ist für die Begriffsbestimmung jedoch nur wenig gewonnen, da letztlich ein unbestimmter Rechtsbegriff ("angewiesen") durch einen anderen, ebenfalls ausfüllungsbedürftigen Begriff ("Notwendigkeit") ersetzt wird.
cc) Die maßgeblichen Kriterien sind daher insbesondere nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu ermitteln. Dabei ist der vom Sozialgericht gewählte Ansatz, einen Eingliederungszweck zu fordern, der in seiner Bedeutung dem Eingliederungszweck in § 8 EinglH-VO oder auch den in
§ 10 Abs. 6 EinglH-VO Voraussetzungen entspricht, weil auch diese Vorschriften die Benutzung eines PKW im Wege der Eingliederungshilfe ermöglichen sollen, mit der Rechtsprechung des
BVerwG (a.a.O.) nicht ohne weiteres vereinbar. Vielmehr geht das
BVerwG davon aus, dass ohne Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 8, 10
Abs. 6 EinglH-VO allein die Anspruchsvoraussetzungen des § 9
Abs. 1 und 2
Nr. 11 EinglH-VO zu prüfen seien. Jede Vorschrift betreffe vielmehr eine eigenständige Bedarfslage und setze die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest.
dd) Wortlaut und systematischer Zusammenhang mögen zwar einerseits dafür sprechen, im Rahmen des § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO weniger restriktive Maßstäbe als bei § 8
Abs. 1 EinglH-VO (Beschränkung auf Teilhabe am Arbeitsleben) und § 10
Abs. 6 EinglH-VO (Einschränkung der Regelmäßigkeit) anzulegen, da die dort vorhandenen Zusätze gerade fehlen. Gleichwohl darf die Auslegung den Regelungsgehalt der §§ 8 und 10 EinglH-VO schon mit Blick auf den ineinandergreifenden Regelungszweck nicht vollkommen ausblenden. Das vom
BVerwG betonte Merkmal der Notwendigkeit ist den genannten Vorschriften ohnehin gemein und wird ungeachtet
ggf. weiterer, je nach Norm unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich auszulegen sein (
vgl. hierzu
BVerwG, a.a.O.).
ee) Mag dies im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dazu führen, dass
ggf. auch eine allein gelegentliche Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglH-VO ausreicht, so ist jedoch dessenungeachtet Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs, dass gerade die Benutzung eines Kraftfahrzeuges - und dies nicht nur im Einzelfall - notwendig sein muss. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs und damit die Ausstattung mit besonderer Bedienungseinrichtung sowie Zusatzgeräten ist aber jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Fahrbedarf durch Einsatz eines Krankenfahrzeuges, durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch gelegentliche Benutzung eines Mietwagens erfüllt werden kann (
vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 - Au 3 K 01.165 unter Verweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 14.09.1981 - FEVS 31, 150ff., der sich wiederum auf die Materialien zur Eingliederungshilfeverordnung 1964 bezieht).
Dabei bestimmt sich die die Notwendigkeit nach den Besonderheiten des Einzelfalls (
vgl. auch Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar (LPK),
SGB XII, 8. Auflage 2008, § 54
SGB XII Rn. 42).
ff) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sowie ihren eigenen Angaben ist die Klägerin nicht im vorgenannten Sinne auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Vielmehr beschränkt sich die Notwendigkeit - ausgehend von einer sicherzustellenden Grundversorgung - auf ein (eigenes) Fahrzeug allenfalls auf Einzel- und Ausnahmefälle.
aaa) Insoweit ist zunächst der Weg von und zur Werkstatt für behinderte Menschen durch den eingerichteten Fahrdienst sichergestellt. Auch wenn die Auskunft der Mitarbeiter der Werkstatt für behinderte Menschen nicht aus dem Jahre 2004 stammt und die damaligen Verhältnisse auch nicht explizit in Bezug nimmt, ergibt sich aus ihr unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Transport durch die Klägerin notwendigerweise allenfalls in absoluten Ausnahmefällen selbst zu organisieren war und ist. Die Schilderung der Verhältnisse im Jahr 2004 durch die Klägerin ist nicht geeignet, den Senat vom Gegenteil zu überzeugen. Es wird zum einen nicht bestritten, dass die Klägerin auch zu dieser Zeit
ggf. schon durch den medizinischen Dienst der Werkstatt für behinderte Menschen betreut werden konnte. Dass dies nur durch die Mutter der Klägerin sicherzustellen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein
ggf. notwendig werdender Transport nicht auch in diesem Zeitraum im Regelfall unter Begleitung durch Mitarbeiter der Werkstatt sicherzustellen gewesen wäre. Die Klägerin selbst hat die Notwendigkeit insoweit als Ausnahmefall bezeichnet und sich zur Häufigkeit auch nur im Wege der Schätzung zu äußern vermocht. Dabei ist dieser Ausnahmefall zum einen dadurch gekennzeichnet, dass besondere medizinische Umstände eintreten und zum anderen die Werkstatt für behinderte Menschen fachlich und personell nicht in der Lage ist, medizinisch einzugreifen und - so erforderlich - die Klägerin nach Hause zu begleiten. Zudem ist nicht deutlich geworden, in welchen Fällen entsprechende Transporte ohne Notwendigkeit auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin
bzw. deren Betreuer hin erfolgten. Schließlich wäre bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit in solch seltenen Fällen auch die Inanspruchnahme eines Krankentransports
bzw. (Spezial-) Mietfahrzeuges in Betracht zu ziehen (gewesen).
bbb) Auch im Hinblick auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
§ 55 SGB IX (
vgl. insbesondere auch § 55
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7
SGB IX) ist die Klägerin nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Insoweit ist sie im Sinne einer Grundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises I und
ggf. einzelner Transporte durch (Spezial-) Mietwagen (u.a. auch karitativer Einrichtungen) zu verweisen. Soweit die Angaben der Klägerin z.T. den Eindruck hätten entstehen lassen können, die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes sei ihr nicht möglich, etwa weil Assistenzkräfte nicht mitfahren könnten, ist dies zum einen durch den Umstand, dass die Klägerin den Behindertenfahrdienst seit 1997 fortlaufend in Anspruch nimmt, zum anderen durch die Auskunft des Kreises I vom 09.03.2009 widerlegt. Insoweit dürfte es - wiederum im Sinne einer Grundversorgung - nicht zu beanstanden sein, dass die Klägerin grundsätzlich auf monatlich vier Fahrten à 35
km beschränkt ist (wenn sie die Möglichkeit von Sammeltransporten nicht in Anspruch nimmt). Damit ist etwa der Kontakt zur Schulkameraden - bei unterstellter Wechselseitigkeit der Besuche - hinreichend sichergestellt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Leistung auch als Sammelfahrt durchgeführt werden kann, so dass die Fahrtkilometer auf alle teilnehmenden Personen verteilt werden. Auch sind insoweit weitere Transportmöglichkeiten (s.o.) denkbar.
Die mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbundene Unflexibilität (
vgl. hierzu Verwaltungsgericht (
VG) Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 - Au 3 K 01.165) ist auch unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar.
ccc) Hinsichtlich der Transporte zu Behandlungsterminen ist die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob diese der medizinischen Rehabilitation zuzurechnen sind - grds. zu verweisen auf die Fahrtkostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse. Dabei ist den Akten des Vormundschaftsgerichts zu entnehmen, dass die Fahrten zu den Therapiezentren durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) sichergestellt werden. Dies war ausweislich der von der Krankenkasse (im Rahmen der Beiakte S 4 KR 63/06) beigezogenen Unterlagen - entgegen anderslautenden Angaben der Klägerin - auch schon im gesamten Jahr 2004 der Fall. Ein Anspruch ergibt sich insoweit aus den sog. Krankentransportrichtlinien. Gemäß deren § 8
Abs. 3 kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid nach dem
SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Soweit die Klägerin darauf abstellen will, dass ihre zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehende private Krankenversicherung Fahrtkosten nach den Versicherungsbedingungen nicht übernehme, einige - nicht näher bezeichnete - Behandlungen aber allein von der privaten Krankenversicherung übernommen würden, so vermögen die aufgrund dieser Behandlungen anfallenden Transportkosten den geltend gemachten, sozialhilferechtlichen Anspruch nicht zu begründen. Denn mit der zusätzlichen privaten Krankenversicherung kann die Klägerin lediglich Behandlungen finanzieren, die einem allein gesetzlich krankenversicherten Hilfeempfänger in gleicher Lage von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Da medizinisch notwendige Leistungen auch von den gesetzlichen Krankenkassen zu Verfügung gestellt werden, begehrt die Klägerin insoweit eine im Vergleich zu anderen Hilfeempfängern nicht zu begründende Besserstellung.
b) Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG
bzw. § 2
SGB XII) kommt der Regelung des § 54
SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX vorliegend angesichts der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin keine eigenständige Bedeutung zu. Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist kein Raum für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob
ggf. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (
vgl. zuletzt
BSG, Urteil vom 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R).
Die gesetzliche Krankenkasse hat einen Anspruch der Klägerin bereits bestandskräftig abgelehnt (
vgl. zur Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz als Hilfsmittel gemäß
§ 33 SGB V BSG, Urteil vom 16.09.2004 -
B 3 KR 19/03 R). Eine - bestandskräftige - Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse auch über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vermag der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen nicht zu erkennen (
vgl. zu diesem Gesichtspunkt
BSG, Urteil vom 29.09.2009 -
B 8 SO 19/08 R).
3. Kommt aus den vorstehenden Gründen ein Anspruch der Klägerin nicht in Betracht, so lässt der Senat dahinstehen, ob ihrem Begehren zudem mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie hätte den Bedarf aus ihrem Vermögen decken können. Der Senat braucht daher auch nicht darüber zu befinden, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist. Jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags durch die Beklagte war noch das Schonvermögen überschreitendes Vermögen vorhanden, da für den Gangtrainer zunächst lediglich eine Anzahlung in Höhe von 4.000,00
EUR erfolgt war. Der neue PKW war hingegen schon angeschafft worden.
Der Senat musste im Übrigen auch nicht ermitteln, inwieweit Vermögensbestandteile aus angespartem Blindengeld stammten und insoweit geschütztes Vermögen vorlag (
vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 11. 12. 2007 -
B 8/9b SO 20/06 R). Auch waren die Umstände zweier, der Klägerin durch ihre Mutter gewährter Darlehen nicht näher aufzuklären.
4. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Anspruch
ggf. entgegensteht, dass sich die Klägerin ihren Angaben zufolge noch vor Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag durch Inanspruchnahme eines Darlehens ihrer Mutter die notwendigen finanziellen Mittel zum Umbau besorgt und den entsprechenden Auftrag zum Umbau, der die hier geltend gemachten Kosten verursacht hat, erteilt hat. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG (etwa BVerwGE 96, 152-160) schließt eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch aus. Allerdings hatte der Beklagte bereits Kenntnis von dem Bedarf. Gleichwohl kann auch nach Kenntnis ein weiteres Zuwarten erforderlich sein (
BVerwG a.a.O.). In der Literatur wird insoweit ausgeführt (Rothkegel, Sozialhilferecht Handbuch, 1. Auflage 2005,
S. 365), wer einen Anspruch auf Sozialhilfe habe, dürfe ihrem Träger nur vorgreifen, wenn sein sozialhilferechtlicher Bedarf unaufschiebbar sei; sonst wirke die anderweitige Bedarfsdeckung anspruchsvernichtend. Im Geltungsbereich des Amtsprinzips müsse sowohl der Bedarf als auch dessen Unaufschiebbarkeit dem Träger der Sozialhilfe vorher bekannt geworden sein; im Geltungsbereich des Antragsprinzips müsse die Dringlichkeit der Hilfeleistung aus dem Leistungsantrag hervorgehen. Der Weg für eine anderweitige Bedarfsdeckung auf Kosten der Sozialhilfe sei daher nur frei, wenn die Kenntnis des Sozialhilfeträgers sich sowohl auf die Art des Hilfebedarfs als auch auf dessen (besondere) Dringlichkeit beziehe. Daraus könne sich für den Leistungsberechtigten je nach Lage der Dinge die Obliegenheit ergeben, den Sozialhilfeträger auf die Dringlichkeit des Hilfebedarfs hinzuweisen, bevor zur "Selbsthilfe" gegriffen werde. Der Träger der Sozialhilfe müsse nicht für Kosten einer anderweitigen Bedarfsdeckung aufkommen, die vorgenommen werde, obwohl ihm zwar die Notlage bekannt, aber nicht zugleich erkennbar gewesen sei, dass seine Hilfe sofort benötigt wurde (
vgl. zur Frage der Bedarfsdeckung unter dem Gesichtspunkt "Keine Hilfe für die Vergangenheit" auch
VG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2006 - 10 K 45/05). Vorliegend könnte - die Maßgeblichkeit dieser Frage unterstellt - etwa zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin spätestens seit Ende des Jahres 2003 bewusst war, dass sie sich ein neues Auto beschaffen würde. Für die Frage der Eilbedürftigkeit dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass der PKW Mercedes zumindest bis zum 07.05.2004 vorhanden war und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, warum dieser nicht hätte länger,
ggf. bis zur Klärung des Anspruchs, hätte behalten werden können. Die Ausführungen der Klägerin, sie habe diesen PKW nicht weiter benutzen können, weil sich ihr Vater verletzt habe, als er sie hineingehoben habe, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da sich Größe und Gewicht der Klägerin seit Ankauf des Fahrzeuges im Jahre 2002 kaum verändert hatten und angesichts des Angewiesenseins auf Assistenz- und Pflegekräften
ggf. auch mehrere Personen hätten behilflich sein können.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193
SGG.
Der Senat misst den für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG bei.