Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Kosten in Höhe von 678,60
EUR für die Ausstattung des der Antragstellerin von der Krankenkasse bewilligten Elektrorollstuhls mit einem sog. Kraftknotensystem zu übernehmen.
Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§ 920
Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§ 920
Abs. 2, 917, 918
ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar
SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31
ff.). Diese Vorrausetzungen liegen hier nicht vor, denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die von der Antragstellerin begehrte Kostenübernahme für einen "Kraftknoten" (ein Rollstuhlrückhaltesystem in Kraftfahrzeugen) setzt unabhängig von der wohl zu bejahenden Frage, ob der Antragsgegner nach Ablehnung durch die Krankenkasse hierfür grundsätzlich als Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (als Leistung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX) oder der Hilfe zur Pflege (§ 61
SGB XII,
vgl. zur Ablehnung der Leistungspflicht der Krankenkasse für Fahrten zu entfernter praktizierenden Ärzten und Therapeuten Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz vom 19.8.2005 -
L 1 KR 42/04 m.w.N., zitiert nach Juris) in Betracht kommt, voraus, dass es sich hierbei um ein notwendiges Zubehör für einen Rollstuhl handelt, ohne das die Mobilität der Antragstellerin in dem vom Antragsgegner
ggf. zu gewährleistenden Umfang nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr gegeben wäre.
Das hat die Antragstellerin bisher nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Sie benutzt außerhalb der Wohnung einen von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Elektrorollstuhl, mit dem sie sich im Nahbereich selbständig fortbewegt. Die von ihr begehrte Ausstattung des neu bewilligten Rollstuhls mit einem "Kraftknoten", der nach Auffassung der Krankenkasse nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, kann unstreitig nur insofern relevant sein, als die Antragstellerin für längere Fahrten einen Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen will. Ihr Hinweis auf die Sicherheitsnormen für Behindertentransporte gemäß
DIN 75078 - 2 vermögen den von ihr gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten Anspruch nicht ohne weiteres zu begründen. Danach ist seit dem 1. Oktober 1999 für den Transport von Personen in Rollstühlen in Behindertenkraftwagen die Ausstattung mit einem Personen- und einem Rollstuhlhaltesystem vorgesehen. Der "Kraftknoten" ist dort definiert als der Punkt, an dem idealerweise die Rückhaltekräfte des Personenrückhaltesystems und des Rollstuhlhaltesystems zusammengeführt werden, praktisch ist der "Kraftknoten" ein Gegenstand, der die beiden Sicherungssysteme an der bestgeeigneten Stelle koppelt (vgl
LSG Rheinland-Pfalz a. a.O.). Die Regelungen der
DIN stellen jedoch keine unmittelbar verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern gewinnen, wie die Antragstellerin selbst zutreffend ausführt, lediglich als Definition des jeweiligen aktuellen Standes der Technik
ggf. Bedeutung bei Haftungsfragen, hier etwa bei Erfüllung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt. Zwar dürfte es sich bei dem in Rede stehenden "Kraftknoten" als Koppelstück zweifellos um ein sehr zweckmäßiges Sicherungssystem für den Behindertentransport handeln. Nach den bisherigen Ermittlungen des Antraggegners entspricht aber auch das Rollstuhl-Haltegurt-System der genannten
DIN (
vgl. die in den Akten befindlichen Informationen "Handicap Mobil Produkte", abrufbar unter www.handicapmobil.de/prod09. html). Dass auch hierbei die Kostenfrage problematisch sein könnte, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Behauptung der Antragstellerin, dass bei dem ihr nun von der Krankenkasse neu bewilligten Elektrorollstuhl anders als beim Vorgängermodell das bisher verwendete Rückhaltesystem nicht befestigt werden könne, ist bisher durch nichts belegt. Dies gilt auch für ihre bloße Mutmaßung, dass sie künftig kein Sonderfahrdienst ohne Ausstattung ihres neuen Rollstuhls mit einem "Kraftknoten" mehr befördern werde. Insofern besteht noch erheblicher Klärungsbedarf, in dessen Folge sich dann noch die Frage ergeben kann, ob für die Antragstellerin auch ein anderer neuer Rollstuhl in Betracht käme, der ohne "Kraftknoten" der genannten
DIN entsprechend sicher von einem Sonderfahrdienst befördert werden kann.
Diesbezügliche Ermittlungen sind aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzustellen, sondern bleiben dem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist ein Bedürfnis für eine eilige gerichtliche Entscheidung nicht gegeben. Die Antragstellerin ist derzeit noch im Besitz ihres älteren Elektrorollstuhls, mit dem sie alle erforderlichen Wege im Nahbereich allein zurücklegen kann und auch unproblematisch vom Sonderfahrdienst befördert wird. Sofern letzteres tatsächlich mit dem neuen Rollstuhl ohne Ausstattung mit dem hier streitigen "Kraftknoten" nicht möglich sein sollte, ist es der Antragstellerin zuzumuten, den Austausch der Rollstühle vorerst zurückzustellen. Es ist ihr Risiko, wenn sie vor Feststellung der Notwendigkeit der Ausstattung des Rollstuhls mit dem "Kraftknoten" dessen Anbringung in Auftrag gegeben haben sollte. Im übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb sie die von ihr angegebenen "längeren" Wege von
ca. 3 bis 4,5
km nicht jedenfalls vorübergehend ohne Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes mit dem Elektrorollstuhl zurücklegen könnte, da ein solches - teures - Hilfsmittel
(der Kostenanschlag für den neuen Rollstuhl beläuft sich auf über 15.500
EUR) gerade zur Erschließung eines größeren Mobilitätsbereiches geeignet und bestimmt ist.
Es besteht nach alledem keine Veranlassung, der weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Antragsgegner vorzugreifen, zumal nach seiner Mitteilung vom heutigen Tage die gesamte Problematik bei der Koordinationssitzung der Fallmanager am 15. November 2006 erörtert werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193
SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung folgt aus § 177
SGG.