Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für ein Rückhaltesystem mit Kraftknotenblechen.
Der ... 1959 geborene Kläger ist Rollstuhlfahrer. Im Januar 2003 beantragte er die Kostenübernahme für ein Rückhaltesystem mit Kraftknotenblechen. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Verstärkung des Rollstuhlrahmens. Hierdurch soll im Falle eines Unfalls die zerstörerische Verformung des Rollstuhls verhindert werden. Zusammen mit seinem Antrag übersandte der Kläger eine ärztliche Verordnung, einen Kostenvoranschlag über 461,92 Euro und eine Herstellerproduktbeschreibung.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5.2.2003 ab, da es sich bei dem begehrten Rückhaltesystem um eine Unfallverhütungsmaßnahme handele, die nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kraftknoten stelle eine Stabilisierung des Rollstuhls dar, der auch in einer
DIN-Norm verankert sei. Er fahre mit seinem Rollstuhl mit verschiedenen Fahrdiensten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Nach § 33
SGB V sei allein die medizinische Rehabilitation Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine darüber hinausgehende berufliche und soziale Rehabilitation sei hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.
Hiergegen hat der Kläger am 11.6.2003 Klage eingereicht.
Er benötige den Kraftknoten, der einen festen Anbau am Rollstuhl darstelle, für sämtliche Fahrten in Behindertentransportfahrzeugen. Hierzu gehörten nicht nur Fahrten zur Arbeitsstelle, sondern auch Arztbesuche, Behördengänge
usw. Er meint, es gehöre zur Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, die Körperfunktionen so weit wieder herzustellen, dass der Versicherte ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern könne. Alle Hersteller von Faltrollstühlen lehnten eine Haftung ab, wenn der Rollstuhl nicht mit dem Kraftknoten ausgerüstet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6. 2003 zu verurteilen, ihn mit einem Rückhaltesystem mit Kraftknotenblechen zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei Aufgabe der Transportunternehmen, für eine sichere Beförderung zu sorgen. Es handele sich um ein Standardprodukt und nicht um eine patientenindividuelle Zurichtung. Es müsse auch die Frage gestellt werden, warum der Versicherte im Rollstuhl befördert werden muss oder ob er nicht aus dem Rollstuhl gehoben werden darf. Der Kraftknoten stelle keine Mindestausstattung eines Rollstuhls dar. Zudem stelle die Sicherstellung des Erreichens des Arbeitsplatzes keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung dar.
Das Gericht hat wegen des Kraftknotens bei dem Hersteller angefragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch des Klägers ist ausgeschlossen, weil das Kraftknotensystem für ihn kein Hilfsmittel i.
S. des § 33
SGB V ist. Das Gesetz definiert sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen" (§ 33 Absatz 1 Satz 1
SGB V). Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 3 und 5) bei der zweiten Alternative im vorgenannten Sinne nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (
vgl. BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33
Nr.1).
Die Kammer muss dabei berücksichtigen, dass die Versorgung mit einem sog. "Kraftknotensystem" letztlich nur für Fahrten mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln vorgesehen ist. Jedoch hat das
BSG entschieden, dass auch die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, keine körperliche Grundfunktion ist, die durch Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung herzustellen wäre, sondern ebenso wie das Autofahren der sozialen oder beruflichen Eingliederung Behinderter zuzuordnen, für die andere Sozialleistungsträger zuständig sind (
BSG, 6. August 1998 -
B 3 KR 3/97 R -). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie haben aber zur Folge, dass Gegenstände, die - wie der Kraftknoten- nicht die Nutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel an sich ermöglichen, sondern nur eine sicherere Nutzung ermöglichen, erst Recht nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ausstattung mit dem Hilfsmittel dabei auch dessen Erhaltung in gebrauchsfähigem Zustand umfasst (
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 11 S 34; BSGE 51, 206, 208 = SozR aaO Nr 19 S 53). Daraus kann sich ausnahmsweise auch die Pflicht der Krankenkasse zu Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Hilfsmittels ergeben (
BSG, Urt. v. 27. November 1990 -
3 RK 31/89 -). Das
BSG präzisiert aber die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch dahingehend, dass ein solcher den Nachweis der ernsthaften Gefahr von häufigen, die Benutzung des Gerätes ausschließenden Beschädigungen voraussetze mit Ausfällen des Hilfsmittels, die dessen bedarfsgerechte Verfügbarkeit erheblich beeinträchtigen und sich nicht in zumutbarer Weise ausgleichen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Rollstuhl des Klägers ohne Kraftknotensystem häufigen Beschädigungen ausgesetzt ist, hat die Kammer aber nicht.
Die Klage ist demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Berufung, die
gem. § 144 Absatz 1
Nr.1
SGG der Zulassung bedarf, wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
vgl. § 144 Absatz 2
Nr. 1
SGG.