Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 06.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Der neunjährige Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den Einbau des AMF-Hubmatik-Linear-Rollstuhllifts in den Wagen seiner Eltern.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus
§ 53 Abs. 1 SGB XII. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53
Abs. 1
SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß
§ 54 SGB IX unter anderem die Leistungen nach
§§ 26,
33,
41 und
55 des SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55
SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern ( ...). Leistungen nach § 55
Abs.1
SGB IX sind gemäß
Abs. 2 insbesondere ( ...) gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe ist in der EingliederungshilfeVO geregelt. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt nach
§ 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( ...). Sie wird nach § 8 Satz 2 EingliederungshilfeVO in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen ist. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger selbst den Einstiegslift nicht bedienen und das Fahrzeug nicht steuern kann. Das liegt in der Natur der Kinder und würde zu einer Versagung von zahlreichen Hilfsmitteln für Kinder führen, die in vielen Lebensbereichen und insbesondere bei jüngerem Alter vieles nicht ohne die Hilfe der Eltern machen können. Gerade unter dem Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass gerade im Kindesalter der Grundstein dafür gelegt wird, wie sich die Kinder später im Leben behaupten können. Dies betrifft zentral den Aspekt der Bildung, aber auch allgemein den Aspekt der körperlichen Entwicklung und den Aspekt der sozialen Kompetenz in dem Sinne, sich in eine Gemeinschaft von Menschen einfügen zu können, sich dort wohl zu fühlen und zu wissen, wie man sich gegenüber seinen Mitmenschen verhält. Gerade unter diesem Aspekt wäre es problematisch, wenn die Teilhabe am Gemeinschaftsleben auf ein Leben innerhalb der eigenen Wohnung beschränkt wäre. Gerade bei einem behinderten Kind entscheidet die Förderung der körperlichen und geistigen und sozialen Entwicklung maßgeblich darüber, wie seine weitere Zukunft verlaufen wird. Dies ist in die Abwägung der Angemessenheit einzustellen und zeigt sich auch besonders in dem Bemühen, als Integrationskind eine Regelschule zu besuchen. Zu einer Regelschule gibt es jedoch keinen auf die Belange von Behinderten abgestimmten Busliniendienst wie es etwa bei speziellen Schulen für körperbehinderte Schüler der Fall ist. Auch deshalb ist der Kläger auf den Einstiegslift angewiesen. Des Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hier ganz konkret auch bedeutet, dass der Kläger innerhalb seiner Familie möglichst wie jedes andere Familienmitglied "mitmachen" können soll. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten am gesamten Familienleben, das erzieherisch und wirtschaftlich vernünftig denkende Eltern ihrer Familie im allgemeinen bieten, teilhaben können. Andernfalls wäre es nicht möglich, den Kläger in die Familie zu integrieren. Dazu gehört auch, dass der Kläger an Fahrten im Familienauto teilnehmen können muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.