Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151
SGG). Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeuges Ford Transit im Wege der Eingliederungshilfe.
Der Bescheid des Beklagten war aufzuheben, da dieser nicht der zuständige Träger war. Dies ergibt sich aus
§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX). Diese Vorschriften lauten:
(1) 1 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach
§ 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 2 Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
(2) 1 Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest.
Als erstangegangen gilt derjenige Rehabilitationsträger, der von dem Versicherten
bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (Joussen in LPK-SGB IX, 4. Auflage, § 14
Rdnr. 5). Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 des § 14
SGB IX umfasst nicht nur die Klärung der sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern
bzw. verschiedener Sozialleistungszweige, sondern auch die Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger desselben Sozialleistungszweiges (Urteil des
BSG vom 20. April 2010, Az.
B 1/3 KR 6/09 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-3250 § 14
Nr. 12; Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum
SGB IX, 4. Auflage, § 14
Rdnr. 8; Götze in Hauck/Haines, Kommentar zum
SGB IX, § 14
Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass § 14
SGB IX auch die Klärung der örtlichen Zuständigkeit zweier Sozialleistungsträger umfasst (
vgl. Joussen, aaO., § 14
Rdnr. 5). Der - gemeinsame - Antrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Ford Transit wurde zuerst bei dem Beigeladenen zu 1) gestellt, dort ging er am 1. Juni 2011 ein, bei dem Beklagten dagegen erst am 3. Juni 2011. Damit ist der erstangegangene Träger gemäß § 14 Absätze 1 und 2
SGB IX der Beigeladene zu 1). Die Tatsache, dass er den Antrag nicht weitergeleitet hat, hat zur Folge, dass er ohne Rücksicht auf seine Zuständigkeit im Außenverhältnis zum behinderten Menschen zur Leistung verpflichtet ist (Götze, aaO., § 14
Rdnr. 9; Grauthoff, aaO., § 14
Rdnr. 16; Joussen, aaO., § 14
Rdnr. 11).
Die Beiladung eines anderen - weiteren - Trägers ist nicht erforderlich, ein anderer Träger ist nicht erstangegangen (siehe dazu das Urteil des
BSG vom 2. Februar 2012, Az.
B 8 SO 9/10 R, juris
Rdnr. 11ff). Auch eine Beiladung der Krankenkasse scheidet aus, da der rollstuhlgerechte Umbau kein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch/SGB V ist (
vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts -
BSG - vom 23. August 2013, Az.
B 8 SO 24/11 R, juris
Rdnr. 31 = FEVS 65, 418).
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau des Ford Transit ist
§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022, in Verbindung mit
§§ 53,
54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003) und
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHiVO -).
§ 53
Abs. 1 SGB Satz 1 XII lautet: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Klägerin leidet an einer Tetra-Spastik, wegen der sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sowie an einer geistigen Behinderung. Sie ist damit gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 2 EinglHiVO wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Bei der Eingliederung handelt es sich damit für sie um eine Pflichtleistung.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. §§ 26,
33,
41 und 55
SGB IX und die EinglHiVO konkretisiert. Nach § 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX gehört zu den Teilhabeleistungen insbesondere die Versorgung mit anderen als den in
§ 31 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) genannten Hilfsmitteln oder den in § 33
SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) genannten Hilfen. § 9
Abs. 1 EinglHiVO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels". Danach sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. den §§ 26, 33 und 55
SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglHiVO gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des
Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der rollstuhlgerechte Umbau eines Fahrzeuges kann deshalb ein Hilfsmittel im Sinne von § 9
Abs. 1 EinglHiVO sein.
Entgegen der Auffassung des Beklagten - und des Beigeladenen zu 1) - kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zur Ermöglichung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist und auch nicht, ob, wie für § 8 EinglHiVO vom Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) angenommen, die regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs eine annährend tägliche Nutzung voraussetzt. § 8
Abs. Satz 2 EinglHiVO ist bei der Auslegung von § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglHiVO nicht heranzuziehen (
vgl. Urteil des
BSG vom 23. August 2013, aaO., juris
Rdnr. 19). Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der behinderte Mensch das Hilfsmittel selbst bedienen kann (
vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, Az. B 8 SO 9/10 R, juris
Rdnr. 25 = SozR 4-5910 § 39
Nr. 1).
Die Klägerin ist
bzw. war im Zeitpunkt der Anschaffung des Kraftfahrzeuges und des rollstuhlgerechten Umbaus auch im Sinne des § 9
Abs. 2
Nr. 11 EinglHiVO auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen". Für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abzustellen (
vgl. Urteil des
BSG vom 12. Dezember 2013, Az.
B 8 SO 18/12 R, juris
Rdnr. 12 = FEVS 66, 5), hier also den September 2011, den Zeitpunkt des Umbaus und der Rechnungslegung der R für den rollstuhlgerechten Umbau des Fahrzeugs.
Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des
BSG in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53
Abs. 3
SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9
Abs. 2
SGB XII); wie sich aus § 9
Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
BSG, Urteil vom 23. August 2013, aaO., juris
Rdnr. 15
m.w.N.). Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das
Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, aaO., juris
Rdnr. 15
m.w.N.).
An diesen Maßstäben gemessen war die Klägerin auf ein
Kfz und dessen rollstuhlgerechten Umbau angewiesen. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer Betreuerin war die Organisation des Familienlebens mit sechs behinderten Kindern
bzw. jungen Menschen nicht möglich. Dies erschließt sich für den Senat zwanglos, da der Transfer von mehreren behinderten Kindern und jungen Menschen ohne die gleiche Anzahl von Begleitpersonen nicht durchzuführen wäre. Die Klägerin - und nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die anderen Kinder - hat laut ihrem Schwerbehindertenausweis Anspruch auf eine Begleitperson. Für die Klägerin ist die wichtigste Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Leben in der Pflegefamilie, die ihr ein - soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist - "normales" Familienleben mit ständigem Kontakt zu vertrauten Bezugspersonen und (Pflege-) Geschwistern ermöglicht. Ohne eine relativ einfach zu handhabende Fortbewegungsmöglichkeit wären die Klägerin und ihre Pflegegeschwister stark an das Haus gebunden und könnten zumindest gemeinsam nichts unternehmen. Aber auch Unternehmungen mit nur einem oder zwei Kindern wären nur schwer durchführbar, weil die anderen Kinder zu Hause der Aufsicht bedürfen, wenn sie nicht mitgenommen werden können. Der Verweis des Beklagten auf öffentliche Verkehrsmittel sowie des Sozialgerichts auf die Bahn für Urlaubsreisen ist praktisch nicht handhabbar
bzw. für die Pflegeeltern so mühsam, dass er zu einer Vereitelung der Teilnahme der Klägerin an vielen Unternehmungen führen würde. So ist
z.B. nach der Internetauskunft der BVG der nächste S-Bahnhof - mindestens - 1,9
km von der damaligen Wohnung der Klägerin entfernt, die nächste Bushaltestelle ist fast einen Kilometer entfernt, wobei nicht ganz klar ist, ob dies Luftlinie ist und der Zugang nicht durch die Autobahn versperrt ist, was bedeuten würde, dass die Entfernung noch größer wäre. Allein der Transfer zum S-Bahnhof würde für die Klägerin einen erheblichen Aufwand bedeuten, abgesehen davon, dass die Personenaufzüge der BVG und der S-Bahn Berlin
GmbH nicht sehr zuverlässig sind, wie dem Senat aus der ständigen eigenen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrssystems in Berlin bekannt ist. So war zum Beispiel bei einer Internetrecherche am 26. Januar 2016 der Fahrstuhl am S-Bahnhof außer Betrieb.
Hinzu kommt, dass die Klägerin im Jahr 2011 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (
vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des
BSG vom 2. Februar 2012, aaO., juris
Rdnr. 27). Auch die Teilnahme an Aktivitäten mit Gleichaltrigen wäre der Klägerin verwehrt, wenn es für ihre Pflegepersonen jedes Mal eine anstrengende und zeitaufwändige Prozedur wäre, sie zu einer Unternehmung zu befördern. Die Nutzung des Berliner Telebusses ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist eine Nutzung nur mit einem Vorlauf von
ca. 14 Tagen realistisch. Eine Vorplanung über diesen Zeitraum hinweg ist bei einer so vielköpfigen Familie mit mehreren schwerstbehinderten Kindern
bzw. jungen Menschen nach der Lebenserfahrung nicht durchführbar. Bereits bei einer Familie mit sechs nichtbehinderten Kindern dürfte dies zu größten Schwierigkeiten führen, umso mehr bei einer Familie, die Rücksicht nehmen muss auf schwere Behinderungen und damit auch verbunden überraschende kurzfristige Erkrankungen oder Unpässlichkeiten.
Eine Anrechnung des Veräußerungserlöses für das frühere Kraftfahrzeug (siehe hierzu das Urteil des
BSG vom 23. August 2013, aaO., juris
Rdnr. 26) ist nicht möglich, da dieses verschenkt wurde und nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht mehr verkäuflich war. Im Übrigen würde sich eine Anrechnung nur auf den Verkaufserlös des behindertengerechten Umbaus des alten Fahrzeugs beziehen, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, es war lediglich aus steuerrechtlichen Gründen auf sie zugelassen. Die behindertengerechten Einbauten waren jedoch nach Jahren der Nutzung verschlissen und defekt.
Die Tatsache, dass die Pflegeeltern der Klägerin das Geld für den Umbau ausgelegt haben, steht einem Anspruch auf Geldersatz nicht entgegen. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz
GG -) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (
vgl. Urteil des
BSG vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R, juris
Rdnr. 26
m.w.N. = SozR 4-3500 § 54
Nr. 8).
Auch Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Pflegeeltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird, sind entbehrlich. Die Fallgestaltung ist derjenigen gleichzusetzen, in der Eltern, wie in dem vom
BSG mit Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., entschiedenen Fall, mit ihrem minderjährigen behinderten Kind im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen schließen, die sie übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat. Dies ist bei realitätsnaher Sichtweise unüblich (
vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, aaO., juris
Rdnr. 27). Auch Pflegeeltern werden mit ihrem behinderten Pflegekind, für das sie Betreuer u.a. für die Vermögenssorge sind, keine Vereinbarung über die Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines
Kfz schließen, wenn sie das
Kfz für unbedingt notwendig erachten und der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.
Über Vermögen oder Einkommen, das sie für den Umbau einsetzen müsste, verfügte und verfügt die Klägerin nicht.
Es waren der Klägerin die Kosten für den gesamten Umbau zuzusprechen, da sich ihr Anspruch auf die gesamten Kosten erstreckt. Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Es gäbe zur Regelung der Frage, welche Kosten der Klägerin zu erstatten sind, drei Möglichkeiten, nämlich erstens die vom Senat gewählte, zur Erstattung der gesamten Kosten an die Klägerin zu verurteilen, zweitens der Klägerin die Hälfte zuzusprechen, da auch der Beigeladene zu 2) den umgebauten Wagen genutzt hat sowie drittens zu ermitteln, welcher Anteil am Umbau allein für die Klägerin und welcher für den Beigeladenen zu 2) notwendig war und entsprechend diesen Anteilen zu verurteilen. Für die zweite Möglichkeit ergeben sich für den Senat nicht genügend Anhaltspunkte. Jedenfalls wäre der Anteil der Klägerin deutlich höher, da sie, auf Grund eines höheren Lebensalters und eines höheren Gewichts auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist, der wiederum so schwer ist, dass er über eine Rampe nicht in das Auto befördert werden kann. Dies bedeutet, dass die Rollstuhlhebeanlage nur eingebaut werden musste, um die Klägerin befördern zu können, für den Beigeladenen zu 2) hätte, zumindest noch für einen gewissen Zeitraum, eine Rampe genügt. Gegen die dritte Möglichkeit spricht, dass es sich kaum ermitteln lässt, welcher Anteil des Umbaus der Klägerin und welcher dem Beigeladenen zu 2) zuzurechnen sind, da, wie gesagt, der weit überwiegende Anteil der notwendigen Umbauten auf der Behinderung der Klägerin beruht und es Überschneidungen geben dürfte, d.h., dass zum Teil Umbauten, die für die Klägerin notwendig gewesen wären, auch für den Beigeladenen zu 2) notwendig gewesen wären, selbst wenn für ihn ein Wagen mit einer Rampe ausgereicht hätte. Hinzu kommt, dass es im Rahmen der Eingliederungshilfe, die, wie oben erläutert, Rechtsgrundlage für die Übernahme
bzw. Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs ist, im Interesse der Klägerin liegt, dass ihre gesamte Pflegefamilie Ausflüge und Reisen unternehmen kann
bzw. den Alltag in der Familie organisieren kann. Dies ist nur möglich ist, wenn ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht. Ihr Eingliederungsanspruch bezieht
bzw. zu dem hier interessierenden Zeitpunkt September 2011 bezog sich auch darauf, dass der Beigeladene zu 2) ebenfalls das Fahrzeug nutzen kann
bzw. konnte, in dem die Klägerin befördert wurde
bzw. wird, weil er ihrer Eingliederung in die Gesellschaft diente und dient. Aus diesem Grund hat sie auch allein einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten für den Umbau.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
Abs. 1 und 4
SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160
Abs. 2
SGG) zuzulassen. Zwar sind die Voraussetzungen für den rollstuhlgerechten Umbau eines
Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den oben zitierten Urteilen des
BSG geklärt, nicht aber die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der Anspruch von nur einem Anspruchsberechtigten in vollem Umfang geltend gemacht werden kann.